Aufsatz 
Kaiserin Adelheid, Gemahlin Ottos I. des Großen
Entstehung
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die Erreichung der kaiserlichen Würde auf die Dauer streitig machen, es hatte ihn sogar Papst Johann XII. um Schutz wider Berengar angerufen,!) und dieselbe Bitte hatten viele italienische Grosse persönlich bei Otto jüngst in Deutschland vorgebracht.

Wie hätte er da die günstige Gelegenheit vorüber gehen lassen können, zur höchsten Macht, die er schon unter den Fürsten Europas besass, auch noch die höchste Herrscher- würde des Abendlandes hinzufügen, um so auch in dieser Hinsicht sein Vorbild, Karl den Grossen, zu erreichen?

Der Zug war aber auch nötig, im wohlverstandenen Interesse des deutschen Königs wie des deutschen Reiches.

Die Unruhen, in die das schöne Land im Süden durch Berengars Schuld wieder verwickelt war, konnten bei der nun einmal bestehenden Zusammengehörigkeit Italiens und Deutsch- lands mit der Zeit auf letzteres nur einen höchst ungünstigen Einfluss ausüben, ausserdem war es dringend geboten, dem pflichtvergessenen, rebellischen Treiben Berengars endlich definitiven Einhalt zu thun.

Berengar hatte zwar?) in Augsburg Treue und Gehorsam versprochen, aber kaum in Italien wieder angelangt, vergass er seiner Eidschwüre.

Ja die bald folgenden Wirren zwischen Otto und dessen Söhnen boten ihm eine willkommene Gelegenheit,?) die ver- hasste Fremdherrschaft abzuschütteln und Ottos Freunde in Italien teils zu bekriegen, teils zugleich womöglich aus ihren Besitzungen zu vertreiben.

Liudolf hatte allerdings 956 957 seine Herrschaft tief erschüttert, doch nur vorübergehend. Denn bereits am 6. Sep- tember 957 war dieser hoffnungsvolle, tapfere Jüngling die Beute eines tückischen Fiebers geworden.

Berengar gewann nach dessen Tod sein früheres Reich wieder zurück, ja seine Fortschritte waren derart, dass sie selbst dem Papst Johannes) gefährlich wurden; 960 sandte

') Liutpr. de gest. Odd. 1.

®) Jahrb. 13 p. 15. Leo Gesch. von Ital. 319, Giesebr. I. 390, Dümmler 207 fl.

.3).Giesebr. I 448, Damberg IV 858.

*) Liutpr. de gest. Odd. 1 u. cfr. c. 15.