Aufsatz 
Zur Geschichte der Heimsuchung und Zerstörung der freien Reichsstadt Worms durch die Franzosen in den Jahren 1688 und 1689 : nebst einer Berechnung des dadurch verursachten pecuniären Schadens : nach noch vorhandenen handschriftlichen Berichten, theils in Prosa theils in Versen, durch den Druck veröffentlicht / von Wilhelm Wiegand
Entstehung
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5) Den 5. Sept. Morgens von 7 ½ 9 ½ Prüfung der Secunda und von 9 ½ 11 Uhr Prüfung der Prima. Vorträge der Secundaner und Primaner.

6) Von 2 3 ½ Uhr Prüfung der 5. Realllaſſe.

7) Von 3 ½ 4 ½ Prüfung der 4. Realklaſſe. Vorträge der 4. und 5. Klaſſe.

8) Den 6. Sept. Morgens von 7 ½ 10 Uhr Prüfung der 3. Realklaſſe.

9) Von 10- 11 ½ Uhr Prüfung der 2. Realklaſſe. Vorträge der 3. und 2. Klaſſe.

10) Von 2 4 ½ Prüfung der 1. Realklaſſe. Vorträge. Schluß durch Geſang.

Vertheilung der Zeugniſſe in den Klaſſenzimmern.

Anmerkung. Die zu Oſtern und die im Herbſt allgemein ausgegebenen Zeugniſſe, welche zu jedem künftigen Gebrauche eingerichtet ſind, ſowie auch die zur Bewerbung um die Berechtigung des einjährigen Militärdienſtes ausgeſtellten wollen die Schüler und ihre Eltern ſorgfältig aufbewahren, indem im Falle desf. Nachläſſigkeit das Verlangen einer wiederholten Ausfertigung unbeachtet bleiben muß.

V. Bekanntmachung über Zeit und Bedingungen der Aufnahme in die Anſtalt.

Die Vorführung und Aufnahme der von auswärts neu eintretenden Schüler findet dieſes Jahr den 14. October, im Gymnaſial-Gebäude Statt, und zwar Morgens 9 Uhr die der Gymnaſial⸗ und Nachmittags 2 Uhr die der Realſchüler.

Am 15. October, Morgens 8 Uhr, findet die vorgeſchriebene gemeinſame Andacht aller Schüler und aller Lehrer Statt. Nach derſelben empfangen die Schüler in ihren Klaſſenzimmern die nöthigen Inſtructionen für den Nachmittags beginnenden Unterricht.

Die Hauptbedingungen der Aufnahme ſind:

1) Einreichung des Zeugniſſes mindeſtens 3 Tage vor der Aufnahme, worin ent⸗ halten iſt: Vor- und Zuname des Schülers, Stand und Wohnort des Vaters, künftiger Beruf(ob er die Gymnaſial- oder Realklaſſen beſuchen ſoll), die Unterrichtsgegenſtände, worin der Schüler bis⸗ her unterrichtet worden iſt, die Klaſſe oder Abtheilung der zuletzt beſuchten Schule. Die Schüler, welche dem Director von den Eltern ſelbſt nicht vorgeführt werden, haben nebſtdem noch eine Be⸗ ſcheinigung des Vaters nöthig, daß ſie die Anſtalt beſuchen ſollen.

2) Die Schüler müſſen 10 Jahre alt ſein und folgende Vorkenntniſſe haben: in der deutſchen Sprache außer der nöthigen Fertigkeit im Leſen, Schön- und Rechtſchreiben(ſowohl in deutſcher wie in lateiniſcher Schrift), Kenntniß der Wortarten und ihrer Biegungen, Kenntniß des erweiterten einfachen Satzes; im Rechnen Geübtheit in den vier Grundrechnungen nach richtiger Methode; in Geographie und Geſchichte die dieſem Alter entſprechenden Elemente.

3) Jeder ortsfremde Schüler hat nach einer polizeilichen Anordnung einen Heimatsſchein bei⸗ zubringen.

Im wohlverſtandenen Intereſſe der aufzunehmenden Jugend liegt es, daß dieſelbe nicht zu frühe (nicht vor dem 10. Lebensjahre) der Lehranſtalt zugeführt werde, ſondern erſt nach erlangter geiſtiger Entwicklung durch die genannten Elementar-Gegenſtände; ebenſo liegt es auch im Intereſſe der Schüler wie der Eltern, daß jene den unteren Klaſſen der Anſtalt auch nicht zu ſpät, nicht erſt nach dem 13. Lebensjahre, was für unſtatthaft gehalten wird, ſondern früher übergeben werden. Wir glauben hierauf alle Eltern, beſonders auswärtige, dringend aufmerkſam machen zu müſſen.