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14tägigen Sommer⸗Ferien ein Urlaub von 3 Wochen genehmigt, von welchem er 2 ½ Wochen Ge⸗ brauch machte.— Von derſelben hohen Behörde erhielt durch Reſcript d. d. 5. Juli Herr Profeſſor Seipp einen 14tägigen Urlaub während der Sommerferien in das Ausland.
4. Erweiterung des Schulgebäudes.
Der im Vorworte des vorjährigen Programms S. 4 nothwendig gehaltene neue Anbau zur Beſchaffung zweier neuer Lehrſäle wurde auf Koſten des Gymnaſial⸗Aerars im vorigen Sommer unter Lei⸗ tung des Herrn Stadbaumeiſters Euler glücklich ausgeführt. Durch dieſen Anbau ward das nächſte Bedürfniß an Raum befriedigt, wofür wir dem Gr. Herrn Bürgermeiſter und den übrigen Behörden den ſchuldigen Dank auszuſprechen nicht verfehlen.*) Zur Beſchaffung der den neueſten Anforderungen der Medicin und Pädagogik entſprechenden Schulbänke ward von der Direction eine techniſche Commiſſion aus dem Lehrer⸗Colleg ernannt, beſtehend aus den Herren Seipp, Olff und Marx, deren Vorſchläge unter dem 24. Juni mit Bericht des Directors der Gymnaſialfonds⸗Verwaltungs⸗Commiſſion über⸗ mittelt wurden.
5. Pedell.
Nach hohem Reſcript Gr. Oberſtudien⸗Direction d. d. 22. Juli ward der ſeit dem 23. Dec. 1868 von Gr. Direction mit höherer Ermächtigung proviſoriſch zum Pedellen⸗Dienſte beſtellte hieſige Ein⸗ wohner Heinrich Klein I. höchſten Ortes beſtätigt.
6. Militäriſches. Dem in der Chronik des vorj. Programms sub Nr. 9 enthaltenen Artikel mit der Ueberſchrift: „Militäriſches“ haben wir Folgendes nachzutragen:
Zu Nr. O.⸗St.⸗D. 3574. Darmſtadt, 28. Juni 1869. Betreffend: Beſtimmungen über den einjährigen freiwilligen Militärdienſt.
Die Gr. Oberſtudien⸗Direction an die Gr. Directionen der Gymnaſien. Wir machen Sie zu ihrer Bemeſſung darauf aufmerkſam, daß die auch für die Großherzoglichen Lehranſtalten maßgebende Militär⸗Erſatz⸗Inſtruction für den norddeutſchen Bund vom 26. März 1868 (abgedr. im Reg.⸗Bl. Nr. 21 vom 23. April 1868) unter den theilweiſe von den früheren abwei⸗ chenden Beſtimmungen auch nachſtehende die Gymnaſien betreffende enthält: „Den Nachweis der wiſſenſchaftlichen Qualification durch Schulzeugniſſe für den einjährigen freiwilligen Miliärdienſt können nur führen: a) diejenigen, welche von einem Gymnaſium mit dem vorſchriftsmäßigen Zeugniß der Reife für die Univerſität verſehen ſind; b) die Schüler der als vollberechtigt anerkannten Gymnaſien und Realſchulen I. Ordnung aus den beiden oberſten Klaſſen, gleichviel, ob die Klaſſen in ſich getrennte Abtheilungen haben, oder nicht, die Secundaner jedoch nur, wenn ſie wenigſtens ein Jahr der Klaſſe angehört,
*) Neben dieſem Danke können wir hier nicht den Wunſch unterdrücken, daß die verehrliche Stadtbehörde die Ver⸗ einigung des gegenwärtigen Pfandhauſes mit dem Schulgebäude ermöglichen wolle, weil beide Häuſer urſprüng⸗ lich zuſammengehörten und zur ungehinderten Entfaltung der nunmehr zweifachen Anſtalt nöthig erſcheinen.


