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Benachrichtigung.
Der Sommerkursus beginnt Montag, den 24. April. Die Prufung der neu aufzunehmenden Schüler findet an diesem Tage von 8 Uhr an in dem Conferenzzimmer statt. Dieselben haben ein Abgangszeugniss von der zuletzt besuchten Schule, einen Geburts- und Impfschein und, falls sie das 12. Lebensjahr vollendet haben, einen Revaccinationsschein vorzulegen. Für die Aufnahme in die Vorschule ist das vollendete 6., in die Hauptanstalt das vollendete 9. Lebensjahr erforderlich. Vorkenntnisse sind für die Vorschule nicht nöthig. Zugleich möchte ich die Eltern in dem wohl- verstandenen Interesse ihrer Kinder ersuchen, dieselben so früh als möglich der Schule anzuver- trauen. Entschliessen sie sich dazu erst im vorgerückteren Alter ihrer Kinder, so werden dieselben wegen mangelhafter und ungleichmässiger Vorbildung in der Regel in tiefere Klassen kommen müssen, als es sich ihrem Alter nach erwarten liesse; sie verlieren, weil sie hier mit jüngeren Mitschülern zusammenkommen, die ihnen vielleicht noch überlegen sind, den Muth und verlassen meist die Schule wieder, ohne das Ziel erreicht zu haben, mit einer unfertigen und darum werth- losen Bildung.— Anmeldungen nehme ich schon vorher in meiner Wohnung entgegen und bitte, um rechtzeitig die nöthigen Anordnungen treffen zu können, um Beschleunigung derselben. Auswärtigen werde ich gern geeignete Pensionen nachweisen und bemerke, dass die Wahl derselben meiner vor- herigen Zustimmung bedarf.
Schliesslich habe ich an die Eltern unserer Schüͤler noch folgende Mittheilung zu richten: Die Schule ist darauf bedacht, durch die den Schüͤlern aufgegebene häusliche Beschäftigung den Er- folg des Unterrichts zu sichern und die Schüler zu selbständiger Thätigkeit anzuleiten, aber nicht einen der körperlichen und geistigen Entwickelung nachtheiligen Anspruch an die Zeitdauer der häuslichen Arbeit der Schüler zu machen. In beiden Hinsichten hat die Schule auf die Unter- stützung des elterlichen Hauses zu rechnen. Es ist die Pflicht der Eltern und deren Stellvertreter, auf den regelmässigen häuslichen Fleiss und die verständige Zeiteintheilung ihrer Kinder selbst zu hälten, aber es ist eben so sehr ihre Pflicht, wenn die Forderungen der Schule das zuträgliche Mass der häuslichen Arbeitszeit zu überschreiten scheinen, davon Kenntniss zu geben. Die Eltern oder deren Stellvertreter werden ausdrücklich ersucht, in solchen Fällen dem Direktor oder dem Klassenordinarius persönlich oder schriftlich Mittheilung zu machen, und wollen überzeugt sein, dass eine solche Mittheilung dem betreffenden Schüler in keiner Weise zum Nachtheile gereicht, sondern nur zu eingehender und unbefangener Untersuchung der Sache führt. Anonyme Zuschriften, die in solchen Fällen gelegentlich vorkommen, erschweren die genaue Prüfung des Sachverhalts und machen, wie sie der Ausdruck mangelnden Vertrauens sind, die für die Schule unerlässliche Verständigung mit dem elterlichen Hause unmoglich.
Dr. Kiessler, Drrektor.


