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VII. Mitteilungen an die Schüler und an deren Eltern.
Ordnung der öffentlichen Prüfung,
Donnerstag, den 23. März:
VI. 8—9 Iatein: Dr. Bodewig. Erdkunde: Hermes. V. 9—10 Deutsch: Kerstgens. Rechnen: Massfeller. IV. 10— 11 Mathematik: Caspari. Geschichte: Kerstgens. IIIe. 11— 12 Latein: Dr. Bodewig. Englisch: Werle. IIl. 2— 3 Franzosisch: Werle. Naturgeschichte. Massfeller.
Darauf findet die Verteilung der Zeugnisse statt. Die Sekundaner erhalten die Reifezeugnisse bei der Gedenkfeier am 22. März.
Dem Erlasse des Königlichen Ministeriums der geistl. etc. Angelegenheiten vom 9. Mai 1892 U. II. Nr. 5930, mitgeteilt durch Verfügung des Königlichen Provinzial-Schul- kollegiums vom 19. Mai 1892 entsprechend, machen wir dle Eltern unserer Schüler auf folgende eindringliche Mahnung des Kgl. Ministeriums(Erlass vom 29. Mai 1880) betreffend das Unwesen der Schülerverbindungen aufmerksam:
„Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet sind, über Teilnehmer an Verbindungen zu verhängen, treffen in gleicher oder grösserer Schwere die Eltern als die Schüler selbst. Es ist zu erwarten, dass dieser Gesichtspunkt künftig ebenso, wie es bisher öfter geschehen ist, in Gesuchen um Milderung der Strafe wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann demselben eine Berücksichtigung nicht in Aussicht gestellt werden.
Den Ausschreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn sie eingetreten sind, mit ihren schwersten Strafen verfolgen muss, ist Aufgabe der häuslichen Zucht der Eltern oder ihrer Stellvertreter.
In die Zucht des Elternhauses selbst weiter als durch Rat, Mahnung und Warnung einzugreifen, liegt ausserhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule; und selbst bei aus- wärtigen Schülern ist die Schule nicht in der Lage, die unmittelbare Aufsicht über ihr häus- liches Leben zu führen, sondern sie hat nur deren Wirksamkeit durch ihre Anordnungen und ihre Kontrolle zu ergänzen. Selbst die gewissenhaftesten und aufopferndsten Bemühungen der Lehrerkollegien, das Unwesen der Schülerverbindungen zu unterdrücken, werden nur teil-


