berg, Seyffert— von Bambergs Hauptregeln der griechischen Syntax, sowie von Bambergs Homerische Formenlehre unter Beseitigung der griechischen Grammatik von Curtius von Ostern 1883 an in Gebrauch genommen werden.
2) Vom 28. Mäar⸗ 1883: Eine Minist.-Verf. vom 15. ej. wird zur Kenntnis und Nachachtung mitgeteilt, wonach bis zur Versetzung nach Untertertia einschliesslich das von einem Realgymnasium ausgestellte Abgangszeugnis zur Aufnahme in die entsprechende Klasse eines Gymnasiums berechtigt, sofern in dem Urteile über die Kenntnisse und Leistungen im Lateinischen das Prädikat„»genügend“ ohne irgend welche Beschräànkung gegeben ist. Andererseits berechtigt bis zur Versetzung nach Untertertia einschliesslich das von einem Gymnasium ausgestellte Abgangszeugnis zur Aufnahme in die entsprechende Klasse eines Realgymnasiums, sofern in den Urteilen über die Kenntnisse und Leistungen im Französischen und im Rechnen(bezw. in der Mathematik) das Prädikat„genügend“ ohne irgend welche Einschränkung gegeben ist. Die hiermit bezüglich der Geltung der Abgangszeugnisse der Gymnasien und Real- gymnasien getroffenen Bestimmungen finden auf die Abgangszeugnisse der Progymnasien und der Realprogymnasien unveränderte Anwendung.
3) Vom 24. Mürz 1883: Es werden die von dem Herrn Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten unterm 28. Februar erlassenen„Allgemeinen Bestimmungen“, betreffend Anderungen in der Abgrenzung der Lehrpensa in Folge der Lehrpläne vom 31. März 1882 zur Kenntnisnahme und Nachachtung zugesandt.(Die betr. Bestimmungen sind durch den Druck allgemein bekannt geworden.)
4) Vom 19. April 1883: Eine Minist.-Verf. vom 27. October 1882 wird zur Kenntnisnahme und Beachtung mitgeteilt, die Förderung der Jugend- und Turuspiele betr.
5) Vom 16. Mai 1883: Bei der schriftlichen Entlassungsprüfung bleibt es dem Lehrer, welcher die Uber- setzung aus dem Griechischen in das Deutsche zu beurteilen hat, unbenommen, den diktierten Text zur Einsicht für die Examinanden im Arbeitszimmer aufzulegen. Auch ist eine mechanische Vervielfältigung des Textes nicht aus- geschlossen, sofern der betreffende Lehrer sie selbst anfertigt und die Verantwortlichkeit für deren Geheimhaltung übernimmt.— Für die von Extraneern zu verlangende Ubersetzung aus dem Deutschen in das Griechische und in das Frenzösische sind, ausschliesslich der fär das Diktieren des deutschen Textes erforderlichen Zeit„je zwei Stunden einzuräumen.
— 6) Vom 19. Mai 1883: Eine Minist.-Verf. vom 23. April ej. wird zur Kenntnisnahme und Beachtung mit- geteilt, welche massgebende Grundsätze für die innere und àussere Einrichtung der Vorschulen feststellt.
7) Vom 8. August 1883: Desgleichen eine Minist.-Verf. vom 10. Juli ej., die am 1 9. November ej. abzu- haltende Schulfeier des 400 jährigen Gedächtnistages der Geburt Dr. Martin Luthers betreffend.
8) Vom 8. August 1883: Desgleichen eine Minist.-Verf. vom 30. Juli 1883, den Tarnunterricht, insbesondre die zweckmässige Erteilung desselben und die erfolgreiche Teilnahme der Schüler an demselben betr.
9) Vom 8. Oktober 1883: Behufs Herbeiführung einer festeren Regelung der Ferienordnung werden die Direktoren und Rektoren der höheren Schulen veranlasst, nach eingehender Berathung mit den betreffenden Lehrer- kollegien zu berichten, welche Lage und welche Dauer der Ferien unter der Voraussetzung, dass das Schuljahr zu Ostern beginnt, oder dass Wechselcöten bestehen, in Zukunft als wünschenswerth für die betreffende Anstalt erscheint, bezw. welche sonstigen bestimmten freien Tage neben den Ferien beizubehalten sein möchten. Dabei wird noch bemerkt, dass, wenn sich an einem Orte mehrere höhere Schulen befinden, auf Gleichmässigkeit der Ferienordnung für dieselben Bedacht zu nehmen sei, und dass für die zu machenden Vorschläge als massgebend festzuhalten sei, dass die Gesamtdauer der freien Zeit nicht mehr als 10 ½ Wochen betragen dürfe.(Die Majoritàt des hiesigen Lehrercollegiums entschied sich für je 2 Wochen Ferien zu Ostern, Michaelis und Weihnachten. 4 Wochen im Juli und 2 Tage zu Pfingsten, während die Minorität 2 ½ Wochen zu Ostern, 1 Woche zu Pfingsten, 5 Wochen im August und September, 2 Wochen zu Weihnachten angeordnet zu sehen wünschte.)
10) Vom 3. Dezember 1883:„Zu den Massnahmen, durch welche die Schule fur die Gesundheit der ihr anver-
Allem in den unteren Klassen, nach und nach durch solche zu ersetzen, welche den in gesundheitlicher Beziehung zu stellenden Anforderungen genügen. Unbedingt muss dies in Zakunft geschehen, wenn es sich um Anschaffung neuer Schulbänke handelt.... Auch hinsichtlich der Aufstellung der Schulbänke in den Klassen sind niche überall die


