— 32—
VII. Schlussbemerkungen.
1. Auswärtige Schüler sind verpflichtet, vor der Wahl einer Wohnung die Genehmigung der Direction oder des Klassenführers einzuholen. Diese Genehmigung kann nur dann ertheilt werden, wenn für gehörige Ueber- wachung Gewähr geleistet wird.
2. Nach§ 9 der Disciplinar-Vorschriften für die Schüler der Gymnasien des Grossherzogthums ist jede Versäumniss von Lehrstunden ohne Urlaub— beglaubigte Nothfälle und unvermeidliche Hindernisse abgerechnet — strafbar. Wir sehen uns veranlasst, hieran zu erinnern und besonders darauf aufmerksam zu machen, dass zu einer Verlängerung der Ferien, wie zu jeder andern Versäumniss des Unterrichts, nicht etwa die Einwilligung der Eltern genügt, sondern die Erlaubniss der Schule rechtzeitig nachgesucht werden muss.
3. Etwaige Bemühungen der Eltern, in den durch die Lehrerconferenz nach gewissenhafter Erwägung fest- gestellten Ascensionsverhältnissen der Schüler eine Aenderung herbeizuführen, sind selbstverständlich vergebens, und bitten wir deshalb, solche zu unterlassen. Die Schule muss in ihrem gesammten Interesse wie auch in Rück- sicht auf die gedeihliche geistige und körperliche Entwickelung der einzelnen Zöglinge streng darauf halten, dass in jede Klasse nur hinreichend vorgebildete Schüler aufgenommen werden, und kann hierbei auf persönliche Ver- hältnisse, wie dies so häufig gewünscht wird, keine Rücksicht nehmen.
Grossherzogliche Direction des Gymnasiums.
Löhbach.


