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daß schon mit dem Landeskulturedikt von 1811 das Aufsichtsrecht der Staatsregierung über die Waldungen aufgehoben und die Privatforstwirtschaft freigegeben wurde. Das Waldschutzgesetz von 1875 war der erste Schritt dazu, der fortschreitenden Waldverwüstung Einhalt zu thun; doch sind seine Wirkungen so gering, daß energischere Schritte sich als unvermeidlich darstellen. Ebenso- wenig bietet das Gesetz zur Bindung von Sandschollen(d. h. wüsten Flugsandflächen) die gewünschte kräftige Handhabe. Ein namhafter Teil dieser Flächen würde sich allerdings ohne erhebliche Kosten von selbst beruhigen, wenn sie strenge mit der Viehtrift verschont würden ¹).
Die Folgen Jahrhunderte langer Raubwirtschaft lassen sich in allen Teilen Deutschlands erkennen: in Starkenburg wie in Brandenburg und Ostpreußen, in Rheinland-Westfalen wie in Schleswig-Holstein oder am südlichen Abhange des Taunus. Es wird viel Mühe und viel
Geld kosten, um diese Folgen wieder gut zu machen— aber das hier aufgewandte Kapital wird sehr gut und sehr nutzbringend angelegt sein und— viel sicherer als im Auslande.
Der Staat muß nicht bloß die in seinem Besitze befindlichen Wüstungen aufforsten, sondern auch für alle anderen Flächen der Art dies anordnen. Im Notfalle hat er zwangsweise vorzugehen— wie in Frankreich— und die Arbeit selbst auszuführen. Der Besitzer kann dann gegen Erstattung der Kosten und Zinsen den Wald zurückbekommen, oder statt dessen einen Teil von dem aufgeforsteten Grund und Boden.
Denn eine unebene, steinige oder sumpfige Wüstenei zu kultivieren— auch nur soweit, daß die mit dem schlechtesten Boden zufriedene Kiefer gedeihen kann— das erfordert Kosten,
welche meistens der Einzelbesitzer und im allgemeinen jede Landgemeinde, vollends eine arme, scheuen wird; deshalb läßtt sie eine öde Trift oder Heide von Geschlecht zu Geschlecht lieber brach liegen, anstatt einmal ein Kapital hineinzustecken. Es steht dabei auch Unkenntnis im Wege. Die Leute vermögen sich keine Rechenschaft davon zu geben, wie gut angelegt das Geld wäre, das sie für solches Unland aufzuwenden hätten. Es steht ferner entgegen Trägheit, und Gedankenlosigkeit. Harte Arbeit erfordert eine solche Neu-Anlage, viel mehr als das her- gebrachte Pflügen im alten Acker; zum Feldbau sind steinige Abhänge nicht geeignet, und Wald zu pflanzen darauf— der pringt ja erst einen Ertrag, wenn die jetzt Lebenden nicht mehr da sind; deshalb verstehen sie sich so schwer dazu.— Das sind eben die toten Punkte, an denen der Staat eingreifen und etwas schaffen muß, das erst den Nachkommen voll und ganz zum Segen wirdꝰ).
Der Wald ist ein von der Vorzeit überkommenes Fidei-Kommiß, dessen Wert nicht allein in den ummittelbaren Erträgen an Holz, sondern wesentlich in dem Nutzen besteht, welchen er mittelbar durch seinen Einfluß auf Klima, Witterung, Schutz und Bodenerhaltung der Landeskultur bringt. Der Wald hat Bedeutung nicht für die Gegenwart und nicht für die Eigentümer allein, er hat Bedeutung auch für die Zukunft und für die Gesamtheit der Bevölkerung. Das ist eine Wahrheit, die sich nicht bestreiten läßt, welche aber täglich von der Indolenz und dem Eigennutz ignoriert wird. Gegen beide einzuschreiten, wenn sie gemeingefährlich werden, und das sind sie leider bereits in hohem Matße geworden, ist Pflicht der Gesetzgebung.
Nicht die Verminderung der Holzproduktion, nicht die Erschwerung der Befriedigung des Holzbedürfnisses, nicht die Steigerung der Holzpreise, nicht die Furcht vor Holzmangel können den Staat berechtigen in die Freiheit des Privatwaldbesitzes und der Privatforstwirtschaft einzugreifen. Wohl aber verpflichten ihn dazu die Nachteile, welche aus der Vernichtung der Wälder in gewissen Lagen für die Existenz ganzer Gegenden und ihrer Bewohner erwachsen ⁵).
¹) Donner.— ²) Jetzt endlich scheint es hierin besser werden zu sollen in Preußen. Am 6. Febr. d. J. hat der Landwirtschafts-Minister dem Abgeordnetenhause versprochen, eine Revision des unbrauchbaren Forst- schutz-Gesetzes von 1875 in Erwägung ziehen zu wollen. Damit rückt die Aussicht näher, daß wirklich auch bei uns eine leichtfertige Waldverwüstung nicht mehr gestattet, bezw. Wiederaufforstung durchgesetzt werden wird.— ³) v. Hagen und Donner.
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