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Das neue Schuljahr beginnt Montag den 18. April 1887 mit der Prüfung der neu
angemeldeten Schüler. Dieselben haben sich vormittags pünktlich um 8 Uhr im Schulgebäude einzufinden. Die für die Anmeldung erforderlichen Bescheinigungen müssen aber vorher dem Unterzeichneten vorgelegt. insbesondere muss auch das Abgangszeugniss der zuletzt besuchten Schule schon vorher eingeliefert sein. Die Aufnahme in die Sexta geschieht vorschriftsmässig in der Regel nicht vor dem voll- endeten neunten Lebensjahre und setzt demnach im allgemeinen das Vorhergehen eines dreijäh- rigen Unterrichts voraus. Die elementaren Vorkenntnisse, welche vor der Aufnahme nachgewie- sen werden müssen, lassen sich dahin zusammenfassen, dass von dem Knaben gefordert wird:
Geläufigkeit im Lesen deutscher und der sogenannten lateinischen Druckschrift; Kenntniss der Redeteile; eine leserliche und reinliche Handschrift; Fertigkeit, Diktiertes ohne grobe orthographische Fehler nachzuschreiben; Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen; Bekanntschaft mit den wichtigsten biblischen Geschichten des alten und neuen Testaments..
Das Schulgeld beträgt monatlich in Sexta und Quinta 5 M(für Auswärtige 6,50 M), in Quarta und Tertia 6 M(für Auswärtige 8 M), in Sekunda und Prima 7 M(für Auswüärtige 9,50 M). Dasselbe muss mindestens monatlich vorausbezahlt werden. Die Schulgeldzahlung beginnt für alle Schüler, welche beim Beginn des Schuljahres eintreten, mit dem 1. April, bei solchen, die im Laufe des Schuljahres eintreten, mit dem Eintrittsmonat, es sei denn, dass der Eintritt in der zweiten Hälfte eines Monats erfolgt, in welchem Falle die Zahlung erst mit dem folgenden Monat anfängt. Die Schulgeldzahlung hört auf bei schulpflichtigen Knaben mit dem Schlusse des Quartals, in welchem der Abgang erfolgt. Für nicht mehr schulpflichtige Schüler dagegen und bei unfreiwilligem Abgange wird das Schulgeld nur bis zum Schlusse des Abgangs- monats erhoben. Jeder Abgang setzt übrigens eine schriftliche oder mündliche Abmeldung sei- tens der Elteru oder deren Vertreter voraus, bei welcher eine Angabe der weiteren Bestimmung wünschenswert, wenn es sich um schulpflichtige Kinder handelt, erforderlich ist. Bei solchen Schülern, die Ostern abgehen, wird das Schulgeld nur bis Ende März erhoben, sofern die Ab- meldung rechtzeitig erfolgt.
Hinsichtlich der durch den Besuch der Realschule zu erlangenden Berechtigungen muss
diesmal auf den vorigen Jahresbericht verwiesen werden. Cassel, am 14. März 1887.„
Der Direktor: Prof. Dr. Buderus.


