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B. Hlatiſtik des Beſuchs der Anſtalt.
*) Unter dieſen Schit
ilern war 1 deutſch⸗katholiſcher.
— 5 Zugan 3 4. Nach der Nach den 5 8 4 — 5528A 5 4 8 ☛ Schulzeit.= es genn ſSeimath. Confeſſtonet. 2 5 S e 8* 8⸗ Prote⸗ Katho- Israe⸗ 5 ν 2½ da DoO tten Geleslen. 3= inhe lwanttge. rroerr. 1.he e 42 Schuljahr 18,(Cl. L=V/201 32 21 233 141 92 174 24 35 218 ſchule. Cl. I. 8 0 1 8 5 3 7 0 1 7 Gl. II. 25.] 3[25 14 11[260 3 2 22 Cl. III. 36 4 7 40 16 24 33 2 5 33 Schuljahr 1869/⁄6 Cl. IV. 50 1 6 51 24 27 40 2 9 45 Cl. V. 55 2 4 57 30 27 41*) 7 9 53 Vorcl. I. 40 1 2 41[32 9 23 7 11[39 (Vorcl. II. 26 6 2 32 29 3 22 3 7 30 Summa: 240 14 25(254 150[104 186 24 44 229
Nach dem unſere Anſtalt Oſtern 1867 durch Errichtung einer zweijährigen Oberclaſſe erweitert worden war, verließen unſere Schule Oſtern 1869 folgende Schüler, welche die neu errichtete erſte Claſſe abſolvirt hatten:
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C. Zur Chronik der Anſtalt.
. Johann Eller, Sohn des Seifenſieders Herrn J. Ph. Eller zu Alzey. Albert Fritz, Sohn des verſtorbenen Lehrers J. Fritz zu Alzey.
Karl Kolb, Sohn des Stadtſchreibers Herrn Simon Kolb zu Alzey. Anton Schreck, Sohn des Lehrers Herrn Ph. Schreck zu Schafhauſen bei Alzey. Friedrich Stützel, Sohn des Lehrers Herrn L. Stützel zu Alzey.
1. Durch Erlaß des Kanzlers des Norddeutſchen Bundes, Gr. v. Bismarck⸗Schönhauſen, vom 10. März 1869 wurde der Realſchule zu Alzey, indem ſie als Realſchule 2. Ordnung anerkannt wurde, die Berechtigung ertheilt zur Ausſtellung gültiger Zeugniſſe über die wiſſenſchaftliche Qualification zum einjährig freiwilligen Mililtärdienſte.(Vergl. das Bundesgeſetzblatt des Noroͤdentſchen Bundes, Jahrg. 1869, Nr. 6, Seite 47 und 48.) Die gedachte Berechtigung iſt davon abhängig gemacht, daß die Einrichtung unſerer An⸗ ſtalt dauernd den Anforderungen genügt; und gerade die unſerer Schule zu Theil gewordene Berechtigung macht es uns nun zur Pflicht, fortwährend in jeder Beziehung unſere Realſchule zu fördern. Laſſen wir hier einen Theil der erwähnten Verordnung des Bundeskanzlers nach ſeinem Wortlaut folgen:
„Bekanntmachung des zweiten Verzeichniſſes derjenigen höheren Lehranſtalten, welche zur Aus⸗ ſtellung gültiger Zeugniſſe über die wiſſenſchaftliche Qualification zum einjährig freiwilligen Mil:tär⸗
dienſt berechtigt ſind.“


