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Müller und Pietzker, Rechenbuch für die unteren Klassen der höheren Lehranstalten Abt. II und III V-—VV. Lieber-Lühmann, Leitfaden der Elementar-Mathematik von Rechnen n. Müsebeck, I. TI. IW- l. Mathematik. 5 Lehrbuch für Geometrie, III. Tl. ꝛOll—l. Bardey, Aufgabensammlung III l. Gauß, Logarithmentafeln I= l. Vogel-Müllenhof, Naturgeschichte, Kursus II V. 2. Vogel, Leitfaden für die Naturgeschichte III u. IV IV. Naturgeschichte Vogel, Leitfaden für die Naturgeschichte, Botanik eft Il, Zoologie Heft II III. Physik. K. Sumpf, Anfangsgründe der Physik, herausg. von Pabst III— Ull. , Krebs, Leitfaden der Experimental-Physik Oll— l.
II. Verfügungen der Königlichen Bebörden.
Min. Erl. v. 11. 7. 05(UIII A 2803 UI!). Am Sedantage soll alljährlich der Unter- richt ausfallen und eine entsprechende Schulfeier stattfinden.
Verf. v. 16. 8. 05(SI 5304). Uber die Berufswahl der Abiturienten des Kalender- jahres 1894 werden statistische Erhebungen angeordnet.
Verf. v. 3. 11. 05(SIb 6728). Die Abhaltung von Samariterkursen wird angeregt. Solche Kurse, wie sie infolge der vom Deutschen Samariterbunde ergangenen Anregungen in den letzten Jahren an den höheren Schulen Preußens und Sachsens mehrfach mit durch- aus befriedigendem Erfolge veranstaltet worden sind, sollen Schülern aus den oberen Klassen Kenntnisse und Fertigkeiten übermitteln, welche von ihnen zur ersten Nothilfe bei plötzlichen Unglücksfällen oder Erkrankungen nicht nur während der Schulzeit, sondern auch im späteren Leben verwandt werden können..
Verf. v. 8. 11. 05(SI 5191). Es ist in Erwägung zu ziehen, ob nicht an solchen Orten, in denen die Zahl der auswärtigen Schüler erheblich ist, Anregung zur Gründung von Alumnaten durch gemeinnützige Veranstaltungen gegeben werden könnte, wie dies in der Rheinprovinz und in Schleswig-Holstein mit Erfolg geschehen ist.
Min. Erl. v. 14. 11. 05(UII 3072). Bei jedem Übergang eines Schülers von einer höheren Lehranstalt an eine andere— sofern nicht der Anstaltswechsel erfolgt aus Anlaß einer Schulstrafe oder um einer solchen aus dem Wege zu gehen— ist hinsichtlich der Schulgelderhebung so zu verfahren, daß das für das betreffende Vierteljahr gezahlte Schul- geld der ersten Anstalt verbleibt und an der zweiten Anstalt für dieses Vierteljahr kein Schulgeld entrichtet wird.


