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VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.
Für die schriftlichen Arbeiten sind folgende Hefte an der Anstalt eingeführt:
1. Für den Schreibunterricht: No. 4 der Normalhefte(VI); No. 5(V); zu 10 Pf. 2. Für die UÜbersetzungen und Diktate: No. 5(VI); No. 6(— V); zu 10 Pf. 3. Für die Aufsätze: Hefte gröſseren Formats zu 18 Pf.
4. Für den Anfangsunterricht des Griechischen in Untertertia: besonders liniierte Hefte zu 10 Pf. 5. Für Mathematik No. 9 und No. 11 der Normalhefte zu 10 Pf.
Aufserdem Präparationshefte(10 Pf.) und Diarien(20 Pf.). Die bezeichneten Hefte sind in allen hiesigen Schreibmaterialien-Läden vorrätig. 8
Wir erlauben uns, den verehrten Eltern unserer Schüler für die bevorstehende Impfung die Einrichtung, die das Königliche Polizei-Präsidium getroffen hat, zu empfehlen. Unsere Schüler werden in der Anstalt nur in Gemeinschaft mit ihren Kameraden und nur mit animalischer Lymphe geimpft.
Für den Konfirmandenunterricht wird die Schule die Vorsorge treffen, daſs in Obertertia und soweit möglich auch in Untersekunda die Stunden von 11— 12 Uhr am Montag und Donnerstag frei bleiben oder mit entsprechendem Unterricht belegt werden. Für das sogenannte Gebet kann die Stunde von 11—12 Uhr am Mittwoch nur in Unter- tertia berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich also, daſs diejenigen Schüler, die vor dem Konfirmandenunterricht das Gebet besuchen sollen, in Untertertia damit den Anfang machen und in Obertertia den Konfirmandenunterricht zum Abschluſs bringen. Die Schüler der Untersekunda, die während des Konfirmandenunterrichts ganz oder teilweise von dem Religionsunterricht der Schule auf Ansuchen der Eltern ent- bunden werden, können nach einem Erlafs des Herrn Unterrichtsministers bei der Abschluſs- prüfung von der mündlichen Prüfung in der Religion keinesfalls befreit werden.
Wir erinnern auch in diesem jahre daran, daſs von seiten der Verwaltung der israeli- tischen Religionsschule in unserer Anstalt regelmäfsiger Religionsunterricht abgehalten wird, an welchem die Schüler unentgeltlich teilnehmen können.
Die Ferienordnung für das kommende Schuljahr 1898/99 ist festgesetzt wie folgt: 1. Osterferien vom 3. bis 17. April. Der 18. April ist wegen der Aufnahme- prüfungen für die Schüler frei. 2. Pfingstterien vom 29. Mai bis 1. Juni einschlieſslich. 3. Sommer-


