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C. Verfügungen der vorgeſetzten Behörden.
1. Erlaß des Herrn Miniſters der geiſtlichen, Unterrichts⸗ und Medicinal⸗Angelegenheiten vom 1. Mai(U. 16,134) betreffend die Aufnahme von Eleven in die Hipilabtheltung der Königlichen Central⸗Turnanſtalt zu Berlin.
2. Verfügung des Königlichen Provinzial⸗Schulkollegiums vom 31. Mai(S. 2163), in welcher auf die Verpflichtung der definitip beſtellten Lehrer hingewieſen wird, im Falle ihrer Verheirathung in die allgemeine Wittwen⸗Verpflegungs⸗Anſtalt einzutreten.
3. Durch Verfügung vom 25. Juni(S. 2407) theilt das Königliche Provinzial⸗Schulkollegium den Miniſterial⸗Erlaß vom 17. Juni 1873 mit, nach welchem von den Programmen, die auf die deutſche oder die preußiſche Geſchichte Bezug haben, bald nach dem Erſcheinen ein Exemplar an das Directorium der Königlichen Staatsarchive in Berlin einzuſenden iſt.
4. Eine Verfügung des Königlichen Provinzial⸗Schulcollegiums vom 19. Auguſt(S. 3088) theilt mit, daß der Herr Miniſter der geiſtlichen, Unterrichts⸗ und Medicinal⸗Angelegenheiten durch Erlaß vom 12. Auguſt dem Herrn Dr. Wagner das Prädicat„Oberlehrer“ verliehen hat.
5. Erlaß des Herrn Miniſters der geiſtlichen, Unterrichts⸗ und Medicinal⸗Angelegenheiten vom 23. November(Nr. 2930 B), abſchriftlich mitgetheilt von dem Königlichen Provinzial⸗Schulkollegium unter dem 4. December 1873 S. 4539. In demſelben wird auf eine Verfügung des Herrn Finanz⸗Miniſters hingewieſen, nach welcher bei der Berechnung des Fünftels der Beſoldung, mit dem die Civilbeamten ihren Ehefrauen bei der Wittwen⸗Verpflegungs⸗ Anſtalt eine Penſion zu ſichern verpflichtet ſind, außer dem Gehalt auch die Wohnungsgeldzuſchüſſe mit zu Grunde zu legen ſind.
6. Verfügung des Königlichen Provinzial⸗Schulcollegiums vom 20 December 1874 S. 4781, durch welche die Einführung der beiden Vocabulaires und der Chreſtomathie von Ploetz, ſowie der geſchichtlichen Lehrbücher von Pütz genehmigt wird.
7. Verfügung des Herrn Miniſters der geiſtlichen, Unterrichts⸗ und Medicinal⸗Angelegenheiten vom 7. Januar 1874 U. 42183, abſchriftlich mitgetheilt durch das Königliche Provinzial⸗Schul⸗ collegium unter dem 22. Januar S. 346, laut welcher eine frühere Circularverfügung dahin präciſirt wird, daß bei der Aufnahme von Knaben, die das zwölfte Lebensjahr überſchritten haben, nicht nur der Nachweis der erſten Impfung, ſondern auch der ſtattgehabten Revaccination zu fordern iſt.
8. Verfügung des Königlichen Provinzial⸗ Schulcollegjums vom 27. Februar S. 843, welche mittheilt, daß der Herr Miniſter der geiſtlichen, Unterrichts⸗ und Medicinal⸗Angelegenheiten durch Erlaß vom 18. Februar den ordentlichen Lehrer Dr. Speyer behufs proviſoriſcher Beſchäftigung bei der geologiſchen Landesanſtalt vom 1. April dieſes Jahres ab auf ein Jahr heurlaubt.
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