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VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.
Die Reform des höheren Unterrichtswesens hat zur Folge, daſs die 7. Klasse, die bisherige Oberprima der Anstalt, welche in den mathematisch-naturwissenschaft- lichen Fächern von der 6. Klasse getrennt war, mit Ende dieses Schuljahres ein- gehen wird. Wenn auch das Schwinden dieser 7. Klasse im Interesse einer Erweite- rung und Vertiefung der Schulbildung bedauert werden muls, so leidet anderseits die Anstalt im wesentlichen? keine Einbuſse an den bisher innegehabten Berech- tigungen, denn der erfolgreiche Besuch der sechsten Klasse(Prima) in Verbindung mit der vorgeschriebenen Prüfung berechtigt nicht nur zum einjährig-frei- willigen Militärdienst, sondern zu allen Zweigen der Subalternbeamten- Laufbahn. Aufser zum Eintritt in den Subalterndienst des Postwesens(Postge- hilfe), zur Anstellung an der Reichsbank, zu der Zahlmeisterlaufbahn in Armee und Marine gewährt die nunmehr sechsklassige Realschule die folgenden Berechtigungen der Zulassung: 1) zum Supernumerariat der Eisenbahnverwaltung, 2) zum Supernume- rariat bei der Bezirks- und Provinzialverwaltung, sowie in den städtischen Verwaltungen, 3) zum Supernumerariat bei dem Justizsubalterndienst, 4) zum Bureaudienst bei der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung, 5) als Civilaspiranten für den Marineintendantur- dienst, 6) zu den höheren Abteilungen der Königl. Gärtnerlehranstalt zu Potsdam beim Nachweis geringer Kenntnisse im Latein, 7) zu den gärtnerischen Lehranstalten zu Proskau und Geisenheim, 8) als Civilaspiranten für den militärischen Magazin- dienst bei den Proviantämtern, 9) zur Prüfung als Zeichenlehrer an den höheren Schulen, 10. zum Königl. Musikinstitut und zur Königl. akademischen Hochschule in Berlin, 11. zu der Prüfung der öffentlichen Landmesser und Markscheider, wenn aufserdem der Nachweis des einjährigen erfolgreichen Besuches einer anerkannten mittleren Fachschule gebracht ist.
Weiter steht den Schülern nach Absolvierung der Anstalt der Eintritt in die Obersekunda der(9klassigen) Ober-Realschulen(wie z. B. der Klingerschule in Frankfurt a. M.) offen, deren weiterer einjähriger erfolgreicher Besuch auch zu der unter 11 angegebenen Laufbahn und deren zweijähriger erfolgreicher Besuch zum Supernumerariat der indirekten Steuern berechtigt. Die Reifezeugnisse der Oberreal- schulen bedingen die Zulassung: 1) zum Studium der Mathematik und der Natur- wissenschaften auf der Universität und zur Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen, 2) zu den Staatsprüfungen im Hochbau-, Bauingenieur- und Maschinenbaufach, 3) zum Studium auf den Forstakademien sowie zu den Prüfungen für den Königl. Forstverwaltungsdienst, 4) zum Studium des Bergfachs nebst An- stellung bei den staatlichen Bergbehörden, 5) zur Aufnahme als Eleve für den Post- und Telegraphendienst, 6) zur Prüfung und Anstellung im Schiffsbau- und Maschinen- baufach der Kaiserl. Marine.
Nicht unerwähnt mag schlieſslich bleiben, dafs der Abiturient einer Oberreal- schule durch eine verhältnismälsig leichte Nachprüfung in Latein und Griechisch alle Berechtigungen des Gymnasiums erwerben kann.
Aus Obigem ergiebt sich, daſs die Berechtigungen der lateinlosen Schulen erheb- lich vermehrt worden sind, so dals vorauszusehen ist, dafs diese Schulgattung mit der den Anforderungen der Jetztzeit Rechnung tragenden Ausbildung sich immer
* Nur zu den in Nr. 11 aufgeführten Berechtigungen ist ein weiteres Jahr erforderlich.


