Aufsatz 
Entstehung und äußere Form der romantischen Bearbeitung der Sage von "Flore und Blanscheflur" durch Sophie Bernhardi
(geb. Tieck)
Entstehung
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Kundmachung

über die Schüleraufnahme und den Anfang des Schul- jahres 1913/1914.

1. An der deutschen Landes-Oberrealschule in Brünn wird die Schülerauf- nahme für die erste Klasse am 6., 7. und 8. Juli und am 16. September 1913 von 8 bis 10 Uhr vormittags in der Direktionskanzlei stattfinden. Jeder neu aufzu- nehmende Schüler hat sich daselbst mit seinem Vater, der Mutter oder einem Stellvertreter der Eltern einzufinden und hierbei vorzulegen: 1. Seinen Tauf- resp. Geburtsschein, aus welchem hervorgeht, daß er das Alter von 10 Jahren bereits erreicht hat oder dasselbe im Laufe des Sonnenjahres 1913 noch erreichen wird. 2. Wenn er vorher eine öffentliche Volks- oder Bürgerschule besuchte, die behufs Ubertrittes in die Mittelschule ausgestellten Schulnachrichten oder das Frequentationszeugnis. Unter einem ist die Aufnahmstaxe von 4 K 20 h und der Lehrmittelbeitrag von 3 K zu entrichten.

Die Aufnahmsprüfung wird abgehalten: am 7. u. 8. Juli und am 16. Sep- tember von 10 bis 12 Uhr vormittags schriftlich, ab 3 Uhr nachmittags mündlich.

Gefordert wird:

a) aus der Religionslehre: Jenes Maß von Wissen in der Religion, welches in den ersten vier Jahreskursen der Volksschule erworben werden kann; b) aus der Unterrichtssprache: Fertigkeit im Lesen und Schreiben der deutschen Sprache und der lateinischen Schrift; Kenntnis der Elemente der

Formenlehre der deutschen Sprache, Fertigkeit im Analysieren einfacher

und bekleideter Sätze, Bekanntschaft mit den Regeln der Orthographie und

richtige Anwendung derselben beim Diktandoschreiben; c) aus dem Rechnen: Ubung in den vier Grundrechnungsarten in ganzen Zahlen.

Jeder Schüler, der im 4. bezw. 5. Jahre der Volksschule aus der Religionslehre mindestensgut erhielt, kann von der Prüfung aus diesem Gegenstande befreit werden. Dasselbe gilt betreffs der Unterrichtssprache und des Rechnens, wenn die bezügliche schriftliche Aufnahmsprüfunggut ausfiel. Sind dagegen in einem Prüfungsgegenstande die Volksschulzeugnisnote und die Zensur der schriftlichen Aufnahmsprüfung entschieden ungünstig, so wird der Schüler zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, sondern als unreif zurückgewiesen.

Die auf Grund der Aufnahmsprüfung zurückgewiesenen Schüler dürfen weder im Juli noch im September desselben Jahres, weder an derselben noch an einer andern Mittelschule Osterreichs die Auf- nahmsprüfung wiederholen.

2. Jeder neu aufzunehmende Schüler einer höheren als der ersten Klasse ist zur Vorlage sämtlicher früher erworbenen Zeugnisse verpflichtet, von denen das letzte auch mit der Abgangsklausel versehen sein muß. Privat studierende Jünglinge oder Schüler anders organisierter Mittelschulen können die Aufnahme in die einzelnen Klassen, vorausgesetzt, daß sie das vor- geschriebene Alter besitzen, durch eine auf alle Unterrichtsgegenstände sich erstreckende Aufnahmsprüfung erreichen. Solche Aufnahmsprüfungen werden am 16. und 17. September vorgenommen.(Prüfungstaxe 24 K.)

Auch die in höhere als die erste Klasse neu eintretenden Schüler haben eine Aufnahmstaxe von 4 K 20 h und einen Lehrmittelbeitrag von 3 K zu entrichten.

3. Die Wiederholungs-(Reparatur-) und Nachtrags-Prüfungen finden gleichfalls am 16. und 17. September um 8 Uhr morgens statt.