Aufsatz 
Die objektive Apperzeption und ihre pädagogische Bedeutung
Entstehung
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F. Bekanntmachung.

Anmeldungen zur Aufnahme in unſere Anſtalt nimmt der Unterzeichnete am 22., 23. und 24. April von 8 ½ 12 Uhr in ſeinem Amtszimmer entgegen. Es iſt dabei ein Geburtsſchein, in dem der Rufname unterſtrichen ſein muß, ein Impfſchein und, wenn der Schüler von einer anderen Schule kommt, ein Abgangszeugnis derſelben(nicht ein einfaches Quartal⸗ oder Semeſterzeugnis) vorzulegen. Wir warnen im Intereſſe der Knaben ſelbſt und der Schule dringend davor, Knaben zur Schule zu bringen, die noch nicht voll ſechs Jahre alt ſind; jedenfalls werden wir ſolche Knaben erſt nach einer Probezeit von 34 Wochen definitiv aufnehmen. Wir machen darauf aufmerkſam, daß in die Sexta und die ſechſte Realklaſſe nur ſolche Schüler aufgenommen werden können, die die lateiniſche Schrift geläufig ſchreiben.

Die Aufnahmeprüfungen finden Montag den 26. April, von 8 ½¼ Uhr an ſtatt. Der Unterricht beginnt Dienstag den 27. April, um 8 ¼ Uhr.

Worms, den 26. März 1897.

Großherzogliche Direktion des Gymnaſiums und der Realſchule. Dr. Mangold.