Aufsatz 
De Admeto et Alcestide : mythologische Abhandlung / vom ... Ludwig Stacke
Entstehung
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II. Chronik des Gymnaſiums.

Das Schuljahr 1872 1873 wurde nach Prüfung der zur Aufnahme Angemeldeten am 8. April in üblicher Weiſe mit einer gemeinſamen Andacht der Lehrer und Schüler eröffnet.

Unterbrochen wurde der Unterricht nur durch die regelmäßigen Ferien, im Sommer vom 1. bis 27. Juli, im Herbſt vom 30. September bis zum 12. October und zu Weihnachten vom 23. De⸗ zember bis zum 4. Januar.

Der Geſundheitszuſtand der Lehrer und Schüler war ein erfreulicher. Nur Pfr. Meurer war in Folge einer Erkrankung, die Urlaub zu einer Badereiſe nöthig machte, einige Woche an Er⸗ theilung ſeines Unterrichts gehindert.

In Folge des neugeordneten Normaletats wurde durch Verfügung des Herrn Cultusminiſters vom 1. Juli 1872 vom Anfang deſſelben Jahres an dem Director und den wiſſenſchaftlichen Leh⸗ rern eine Gehaltserhöhung zu Theil.

Am 2. September wurde zur Erinnerung an die ofen Thaten und Ereigniſſe der jüngſten Vergangenheit eine Schulfeier im Auditorium gehalten, bei welcher Vormittags die Schüler patriotiſche Lieder vortrugen oder im Chor ſangen und der Director in einer Anſprache auf die hohe vaterlän⸗ ländiſche Bedeutung jener Thaten und Ereigniſſe hinwies. Der Nachmittag vereinigte Lehrer und Schüler zu einem Ausflug ins Freie.

Vom 4. bis 6. Dezember hielt Herr Provinzialſchulrath Dr. Rumpel eine Reviſion des Gym⸗ naſiums ab.

Der Geburtstag Seiner Majeſtät unſeres Kaiſers und Königs wurde im Anditorium des Gymnaſiums durch eine Schulfeier, zu welcher ſich ein zahlreiches Publikum eingefunden hatte, feſt⸗ lich begangen. Die Feſtrede, welche der Oberlehrer Dr. Hartmann hielt, ſtellte ein Lebensbild des Freiherrn von Stein au.

Vom 28. Februar bis zum 5. März wurde die ſchriftliche, am 27. März die mündliche Abitu⸗ rientenprüfung gehalten; letztere unter dem Vorſitz des Herrn Landrath Kröger.

Verfügungen des Königlichen Provinzialſchulcollegiums von allgemeinerem Intereſſe waren fol⸗ gende: 1) vom 17. April 1872, S. 972, durch welche der Verwaltungscommiſſion die Ermächtigung ertheilt wird, den dritten, das hieſige Gymnafium gleichzeitig beſuchenden Brüdern, deren Eltern oder Vormünder darum bitten, das Schulgeld zu erlaſſen, welcher Erlaß dem jüngſten von den drei Brü⸗ dern zu gewähren iſt und die Würdigkeit zur unerläßlichen Vorausſetzung hat; 2) vom 7. Au⸗ guſt 1872, S. 2877, wodurch die Betheiligung der Schuljugend an einer würdigen nationalen Feier am 2. September gutgeheißen und zu dem Zwecke der Ausfall des Unterrichts an dieſem Tage ge⸗ ſtattet wird; 3) vom 9. September 1872,§. 2545, wodurch in Folge eines Miniſterialerlaſſes an⸗ geordnet wird, daß die bei den Gymnaſien und anderen höheren Unterrichtsanſtalten beſtehenden religiöſen Vereine aufzulöſen ſind, daß den Schülern dieſer Anſtalten die Theilnahme an religiöſen Vereinen direct zu verbieten iſt, und daß Zuwiderhandlungen gegen dies Verbot disciplinariſch, nö⸗ thigen Falls durch Entfernung von der Anſtalt, zu beſtrafen ſind; 4) vom 14. Dezember 1872,