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heim, IIbenstadt, Altenstadt, Oberau, Ranoldeshausen, Helmershausen— eingegangen, Lage unbekannt— Rodenbach, Kl. Altenstadt— einge- gangen.— Auch weist man die Burgen Dorfelden, Höchste und Assen- heim zu dem freien Gericht und keine mehr. So die Aufzählung und Reihenfolge in dem ältesten vorhandenen Weistum aus dem Anfang des 14. Jahrhunderts. Die erste Erwähnung des Kaicher Gerichts stammt aus dem Jahre 1293, wo ein Wernherus, miles de Dreise, iudeow indici sive eomieie in Kouchene einen Streit über Güter in Heldenbergen schlichtet. (Gudenus, Cod. dipl. IV 973). Diese späte Bezeugung des Kaicher Gerichts ist ja auffallend, spricht aber nicht gegen seinen früheren Be- stand, die Verhandlungen wurden eben in ältester Zeit mündlich geführt und nicht protokolliert, und zur Aufzeichnung des Weistumes sah man sich erst veranlasst, als schon Angriffe auf die Integrität des Gerichtes gemacht wurden.
Ueber die Organisation des Gerichtes erfahren wir nun folgendes:
Jedes Dorf hatte einen Amtmann, den man Greven nannte, ihm stand das Dorfgericht zu. Berufungsinstanz für alle Dorfgerichte war das oberste Gericht an der Linde zu Kaichen, ausgeübt vom obersten Greven. Die Berufung mußte unverzüglich erfolgen, ohne Rücksprache mit einem Berater„unverzogelich, unberaden und stehenden Fußes, ehe er hinter sich trete“ Das ungebotene Gericht an der Linde fand statt, nicht wenn„die Blätter falbten“, sondern wenn das junge Grün im schönsten Schmuck sprosste, zu Pfingsten. Alle Gerichtsgenossen hatten zu erscheinen, unentschuldigtes Fehlen zog eine Geldstrafe nach sich.
In dem Pfingstgericht fand auch alljährlich die Wahl des obersten Greven nach folgendem Modus statt: Der oberste Greve wählt sieben ehrbare Männer, läßt sie schwören und dann austreten, zu wählen einen obersten Grafen. Die sieben Wahlmänner sollen Ritter sein; sind solche nicht zu haben, dann Rittersgenossen d. h. Angehörige des niederen Adels, die noch nicht die Ritterwürde erlangt haben, wären auch deren nicht genug vorhanden, so wählt man Pröpste und Pastöre, fehlt es auch an denen, so kiest der oberste Greve die Wahlmänner aus dem gemeinen Mann.— Diese Rangordnung stammt offenbar nicht aus germanischer Zeit!l— Der oberste Greve, den die sieben dann wählen, muß sein Ritter oder Rittersgenosse und ansässig im Kaicher Gericht Er darf in dem Jahr, für das er zum obersten Grafen gewählt ist, keines Herren Rat sein, auch keines Herren Kleider tragen.
Ist der oberste Greve gewählt, so beſiehlt er den Bauern eines Jeen Dorfes, ihren Dorfgreven zu wählen.
Der Dorfgreve kann Lehensmann sein, er braucht nicht auf eigenom Gute im Freigericht zu wohnen.


