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70 Jahren; doch iſt beabſichtigt, die Grenze herunterzuſetzen, man wollte erſt einmal ſehen, ob und wie ſich denn die Rentenauszahlung für ſo viele Leute durchführen läßt. Mit 70 Jahren hat nun jeder Arbeiter, auch wenn er vielleicht noch ganz rüſtig iſt, Anſpruch auf Altersrente.
Welche zwei Rentenarten könnten nun zuſammentreffend(In⸗ validenrente— Altersrente; Unfallrente— Altersrente.)
Mier ſieht das Geſetz vor, daß, wer bereits Invalidenrente bezieht, nicht noch Altersrente dazu bekommt, und daß, wer Unfallrente bezieht, Altersrente nur inſoweit erhält, als der Betrag beider 415 Mk. nicht überſteigt. Die Altersrente beläuft ſich nach der Lohnklaſſe auf 110 bis 230 Mk., die Invalidenrente auf 1[10— 150 Mk. Grundbetrag, wozu jedoch nach der Dauer der Beiträge Zuſchläge kommen, ſo daß ſie ſich bis auf 450 Mk. belaufen kann.
Gliederung: Sinleitung: Schutz vor Not und Alter, ein echt menſchlicher und chriſtlicher Gedanke. Ausführung:
. Weſen der Invalidität: Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit; Unfähigkeit, mehr als ½ des ſeitherigen Lohnes zu verdienen.
Weſen der Altersrente: vom 70. Jahr ab. Zuſammentreffen von Invalidenrente und Altersrente, von
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Unfallrente und Altersrente. †. Altersrente 110— 230 Mk., Invalidenrente 110— 150— 450 Mark jährlich.
42. Die Kufbringung der Mittel für die Alters- und Inualidenverſicherung.
Wir wollen ſehen, wie„die Mittel gewonnen werden für die Alters⸗ und Invalidenverſicherung; welche Faktoren kommen dabei wohl in Betrachtd Inwiefern der Arbeiter, der Arbeitgeber, inwiefern wohl auch die bürgerliche Geſellſchaft? Das Verhältnis iſt nun alſo geordnet: Zu jeder Rente zahlt das Reich einen jährlichen Beitrag von 50 Mk., die übrigen Mittel werden zur Hälfte von den Arbeitern, zur Hälfte von den Arbeitgebern aufgebracht.


