Aufsatz 
Aus der Mainzer Vergangenheit. Aufsätze zur Belebung des Geschichtsunterrichtes : 2. Teil
Entstehung
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praestireti) worden undt stehe zu besorgen, da die burger- schafft solche huldigung ableiste, daß Sie auch die wapffen in hand zu nehmen und alß gehuldigte underthanen ahn denen gefährlichsten ortten mitzufechten dörffte gezwungen werden, hingegen aber, da es geweigert würde, die königliche die burgerschafft alß feind zu tractiren und daß Ihrige alle, alß dem könig verfallen, zu sich zu nehmen sich ahnmaßen mögten.

Concl(usum): Meine gnedige Herrn*) haben dieße propo- sition mit bestürtztem gemüth angehört, umb soviel mehr: lo weil die burgerschafft noch würcklich in Churfürst- lichen pflichten stehet, denen nit entlaßen ist noch auch entlaßen werden kan. 2do weilen es bey denen ahnnahenden teutschen Völckern zum hochsten ubel auffgenohmmen werde undt dahero der burgerschafft zur eußersten ruin gerathen dörffte. 3tio denen königlichen mehr schaden alß nutzen würde besonders, da die burgerschafft in wenigem volck alß kaum 5 biß 600 man bestehe. 4to So ist die Statt nit durch gewalt, sondern durch güttlichen accord in königliche handen kommen, auch 5to ahn seithen der Statt sothanen accord im geringsten nichß zu wieder erhandelt, sondern solche bezaigung biß dato ge- than worden, daß man hoffentlich an königlicher seithen einen wiedrigen verdacht auff die burgerschafft zu werffen keine uhrsach habe, undt ist solchem nach her(r) Vicedomb, h(err) Gewalts- botts) sambt vier vom Stadtrath zu Capitul eingefordert, Ihrer Em(minentissi)mo D(omi) no¹) geleisteten Pflichten für sich undt gantze burgerschafft erindert undt dabei bedeuthet worden, obiges alles dem her(r)n Intendanten mit gutem glimpff hinwieder zu remonstriren und zu bitten, der burger- schafft mit der pflichtleistung, alß welche in dergleichen fähllen weder alhier noch anderstwoh jehmal beschehen, zu verschonen, hingegen wolte man versprechen, gegen den könig nichß zu thun, keine waffen weder für noch gegen zu ergreifen, sondern alles zu bezaigen, waß zu deß königs interesse, auch hiesiger quarnison besten gereichen mögte, auch zu solchem end in entstehender feuersnott zu ihrer undt

1)= geleistet. ) So heißen in den Domkapitelprotokollen die gesamten Dom- herrn.

³) Der höchste Sicherheitsbeamte der Stadt Mainz; damals: Hartmann Wilhelm Jacobi von Ehrenkron, ein Jurist.

4) Titulatur der Mainzer Kurfürsten; damals: Anselm Pranz Graf von Ingelheim.