Aufsatz 
Aus der Mainzer Vergangenheit. Aufsätze zur Belebung des Geschichtsunterrichtes : 2. Teil
Entstehung
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den Eid verweigert hatten, noch weiterhin Fortschritte. Das kurfürstliche Stadtgericht, in dem gelehrte Richter in Justiz- und Pupillarsachen urteilten, wurde am 22. März 1793 durch einen einzigen Republikaner aufgehoben und seine Tätigkeit der Mainzer Munizipalität übertragen. Dieser fehlte es an den notwendigen Fachkenntnissen und Erfahrungen; außerdem widersprach es den republikanischen Grundsätzen, daß Ver- waltungsstellen richterliche Befugnisse ausübten. Deshalb verfiel man auf folgenden Ausweg: Die Munizipalität wählte aus den bis dahin beschäftigten Assessoren solche aus, die den Bürgereid zu leisten bereit waren. Ihre Tätigkeit war zunächst eine vermittelnde und vorbereitende, während der Munizipalität das eigentliche Richteramt vorbehalten blieb. Späterbearbeiteten die drei Stadtgerichtsassessoren die anhängigen Rechtsstreitigkeiten und schickten die Akten samt ihrem Votum an die Munizipalität, die auf Grund dieser Gutachten die Entscheidung fällte. Die zweite Instanz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bildete ein Justizkomité, das die Administration aus ihrer eigenen Mitte bildete. Die Strafrechtspflege ruhte von vornherein in den Händen der Administration; dann war sie auf die Munizipalität über- gegangen. Auch in der Strafrechtspflege war das Justiz- komité der Administration die letzte Instanz. Am 7. April 1793 wurde ein besonderer Gerichtshof gebildet, der Unter- nehmen gegen die Freiheit und Gleichheit verfolgen sollte. Das Pariser Revolutionstribunal diente hierbei als Vorbild. Die Schwierigkeiten, mit denen die Gewalthaber um diese Zeiten in Mainz zu kämpfen hatten, verhinderten seine Wirksamkeit.

Die öffentliche Abhaltung des Gottesdienstes blieb ge- stattet. Beispielsweise fand Sonntag, den 24. Februar 1793 wieder in den Kirchen St. Ignaz, St. Quintin, St. Emmeran, St. Peter, St. Stephan und Liebfrauen der übliche Gottes- dienst statt; dann erfolgte in ihnen die vorgeschriebene Eidesleistung und die Wahl der Mitglieder der Munizipälität und des Nationalkonventes.

In den Monaten April und Mai 1793 mehrten sich die willkürlichen Ausweisungen von Mainzern und die Einziehung ihrer Vermögen, zumal diese künstliche Entvölkerung die Ernährung der Belagerten erleichterte. Von derselben Er- kenntnis geleitet, gab der König von Preußeen am 3. Juni 1793 den Befehl, in Zukunft keinen Auswanderern mehr Durchlaß durch die Postenkette zu gewähren und zu feuern, wenn der Durchmarsch mit Gewalt erzwungen werden sollte. Vom