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und weltliche Verwaltung unter den kurfürstlichen Beamten besteht fort. Die Gefälle, Renten und Zölle, die in Stadt und Land dem Kurfürsten zugehören, verbleiben ihm. Die Zufuhr und der Handel auf dem Rheine und auf dem Lande erfährt keine Schmälerung. Bei der Wahl eines Erzbischofes oder Domherrn haben die Mitglieder des Domkapitels das Recht, nach Belieben Mainz zu betreten und zu verlassen. Die Beamten dürfen sich im Erastift frei bewegen und er- halten sicheres Geleit. Die Geistlichen, Hofdiener, Räte, Sekretäre, Kanzleibeamten, Doktoren und Universitätsmit- glieder sind wie seither von den bürgerlichen Lasten befreit. Die katholische Religion mit allen Geistlichen und Kloster- leuten bleibt erhalten. Sobald das Domkapitel den Schut⸗z des französischen Königs anerkannt hat, wird der Herzog von Enghien die Stadt Mainz nicht über ihr Vermögen beschweren, sondern nur in die Schanze(= Schweickhardtsburg) eine Garnison von 500 Mann, in 5 Kompagnien bestehend, unter einem katholischen Kommandanten legen und die Stadt nur mit einer so hohen Kontribution beschweren, wie sie zur Unterhaltung dieser Garnison notwendig ist. Die Austeilung der Kontribution ist Sache des Domkapitels. Die Offiziere und Soldaten haben sich mit dem zu begnügen, was ihnen zugewiesen wird. Die Quartier- und Fourierzettel stellen wie vordem die Stadtoffiziere aus. Wofern es der französi- sche König oder der Befehlshaber der(französischen) Armeen in Deutschland künftighin für ratsam hält, eine größere Garnison in Mainz Stadt und Schanze zu legen, so soll er sie selbst unterhalten. In den Schutz der französischen Armee sind einbegriffen: die Stadt Mainz, die Amter Olm und Algesheim, die Stadt und Herrschaft Bingen, welche mit dem Schloß dem Herzog alsbald ausgeliefert werden soll, die Dörfer Hochheim und Flörsheim sowie andere Domkapitelische Orte. Der Schutz soll sich dergestalt auswirken, daß von den Edlen, Geistlichen, Bewohnern und Juden der genannten Ge- biete die Völker der Landgräfin von Hessen keine Nontri- bution erheben können. ¹)
Die Vereinbarungen des 16. September 1644 wurden dem Inhalte nach, wenn auch in anderen Worten, am 17. Sep- tember 1644 in einem Vertrage zusammengefaßt, den der Herzog und das Domkapitel schloß. Aus letzterem wird der Dompropst Georg Anton von Rodenstein, Bischof von Worms,
1) In der Anerkennungsurkunde des Domkapitels S. 328 unten heißt es:...„fürnemlich aber auch solle das Ringgau aller übrigen confoederirten Partheyen und in specie der Nider-Hessischen Zu- muthungen durch diese Königl(iche) Frantzös(ische) Protection allerdings liberirt und befreyet seyn und verbleiben“.


