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IV. Hessische Geschichte?
In den vorausgehenden Darlegungen wird der hessischen Geschichte nur da gedacht, wo es sich um die Besitzergreifung des heutigen Rheinhessens handelt. Gehört nun die hessische Geschichte, insoweit sie dem 8. Juli 1816 vorausliegt, auch zur Geschichte unserer Heimat? Die hessischen Lehrpläne geben auf diese Frage überhaupt keine Antwort. Vermutlich war es unangenehm, auf Fürstengeschichte zu verweisen. Aber in die- ser Beziehung gilt, was der„Entwurf eines Lehrplanes für den Unterricht in der Geschichte... des Freistaates Sachsen“ (Leipzig, Teubner) sagt. Dort heißt es S. 4:„Selbstverständlich darf die Geschichte nie bloß aus Fürstenlisten, Kriegen, Staats- verträgen u. Gebietsveränderungen bestehen, aber so unwich- tig wie es gewisse politische Richtungen u. pädagogische Theo- retiker heute hinstellen, sind diese Dinge nicht, und sie dürfen nicht einer Doktrin zuliebe über ein gewisses berechtigtes Maß hinaus gekürzt werden. Speziell Dynastengeschichte ist immer nur ein Rahmen, nicht das Bild selbst. Aber die zeit- weise außerordentlich große Bedeutung der Dynastien und ihrer Vertreter kann nicht deshalb künftig geringer bewertet werden, weil Deutschland Republik geworden ist. Das ge— schieht in den französischen Schulen auch nicht; es wäre Fäl- schung der geschichtlichen Wahrheit. Eine„Verherrlichung“ der Dynastien ist damit selbstverständlich nicht zu verbinden: der Geschichtsunterricht soll überhaupt nicht beständig verherr- lichen, sondern Verständnis erwecken“. Wenn die Frank- furter Rahmenlehrpläne(Frankfurt 1925) S. 38 Heimat und Landschaft in dem Sinne von„Frankfurt und dem Mittelrhein“ fassen und sogar in Unterprima(S. 41) Charakteristiken von „großen Mainzer Erzbischöfen“ verlangen, so gehört die Ge-— schichte des ehemaligen Großherzogtums Hessen mit weit größerem Rechte in die Heimatgeschichte der Mainzer und rheinhessischen höheren Schulen. Denn der heutige Volks- staat Hessen hat genau dieselben Grenzen, die das Groß- herzogtum Hessen umsäumten. Will man den Volksstaat Hessen in seiner Entwickelung begreifen, so muß man jene territorialen Veränderungen kennen, die ihn in seinem heutigen Umfange schufen. Damit ist zugleich der Rahmen gegeben, in dem die hessische Geschichte auf den höheren Lehranstalten Rheinhessens zu betreiben ist. Wie es oben für die Mainzer Geschichte geschehen ist, so sind bei dem ersten Lehrgang in der Geschichte(Ouarta bis Obertertia) die tatsächlichen Ver- hältnisse aus der hessischen Geschichte hervorzuheben; für den zweiten Lehrgang in der Geschichte(Untersekunda bis Ober- prima) kommen die Verknüpfung der Tatsachen und die Urteile in Betracht, die sich hieraus ergeben. In Untertertia ist zu


