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VIII. Beginn des Sommerhalbjahrs 1894.
Anmeldungen und Brüfungen neuer Schüler.
1. Bezeichnung der Klaſſen des Ludwig⸗Georgs⸗Gymnaſiums und der Gymnaſial— vorſchule, in die neue Schüler aufgenommen werden.
Neue Schüler werden mit dem Beginn des Sommerhalbjahrs 1894 in folgende Klaſſen auf⸗ genommen:
a. in die neun Oſterklaſſen des Ludwig-Georgs-Gymnaſiums: Oſterſexta bis Oſterober—
prima. Die zuletzt genannte Klaſſe wird zu Beginn des kommenden Sommerhalbjahrs hergeſtellt;
b. in alle Herbſtklaſſen des Ludwig-Georgs⸗Gymnaſiums, ſoweit die gegenwärtige Frequenz der⸗
ſelben noch neue Aufnahmen geſtattet;
c. in alle Oſterklaſſen und Herbſtklaſſen der Gymnaſialvorſchule.
NB. In die unterſte Oſtervorklaſſe werden körperlich kräftige und geiſtig reife Schüler aufgenommen, die entweder das 6. Lebensjahr bereits zurückgelegt haben oder vor dem 1. Oktober 1894 ſechs Jahre alt werden.
Da das Neue Gymnaſium nur Oſterklaſſen hat, ſo empfiehlt es ſich für die Familien des nördlichen und weſtlichen Stadtteils, die geiſtig und körperlich reifen Kinder, welche jetzt 6 Jahre alt ſind oder bis zum 1. Oktober l. J. 6 Jahre alt werden, möglichſt zu Oſtern in die unterſte Oſtervorklaſſe eintreten zu laſſen, damit ſie nach drei Jahren, ohne Zeit einzubüßen, in die Sexta des Neuen Gymnaſiums eintreten können.
2. Die Anmeldungen zur Aufnahme in das Ludwig-Georgs-Gymnaſium und in die Gymnaſialvorſchule erfolgen Samstag, den 31. März 1894, vormittags 8—12 Uhr. Die auf⸗ zunehmenden Schüler müſſen einen Geburtsſchein, in dem der Rufname unterſtrichen ſein muß, und einen Impfſchein, ev. Beſcheinigung über die erfolgte Wiederimpfung, vorlegen. Wenn ſie bereits eine Schule beſucht haben, iſt auch ein Abgangszeugnis der ſeither beſuchten Schule erforderlich.
Die Prüfungen der aufzunehmenden Schüler finden Montag, den 2. April, vormittags von 8 Uhr an, ſtatt.
Das Sommerhalbjahr beginnt Dienstag, den 3. April 1894, vormittags 9 Uhr, mit einer gemeinſamen Schulfeier.
Auswärtige Schüler bedürfen zur Wahl der Wohnung der Genehmigung des Direktors, und von jedem Wohnungswechſel iſt dem Direktor Anzeige zu machen und deſſen Genehmigung einzuholen.(§ 19 der Disciplinar⸗Vorſchriften.)
Darmſtadt, 9. März 1894.
Die Großherogliche Direktion des Tudwig-Georgs-Gymnaſiums und der Gymnaſialvorſchule zu Darmſtadt. Dr. Becker.


