Aufsatz 
Die hebräischen Conditionalpartikeln / Wilh. Schmitthenner
Entstehung
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8. Declamation. Das Ringſpiel, ein Geſpräch von Hänle: die Quintaner Wilhelm Niedermeier, Otto von Below, Bernhard Hermanni, Hermann Huth, Adolph Manger.

9. Air varié von Beriot für Violine mit Klavierbegleitung: Sextaner Heinrich Wein⸗ brenner und der Geſanglehrer.

10. Declamation. a. Der ſchwarze Ritter, von Uhland: Tertianer Adolph Raht. b. Der ſterbende Krieger, von Frhr. v. Zedlitz: Secundaner Rudolph Steubing.

11. Chor. Abendlied, von G. Greger.

12. Declamation.

a. Des Menſchen Bild, von J. G. Seidl: Secundaner Phil. Bauer. b. Kaiſer Karl's Wanderung, von Mich. Beer: Secundaner Louis Döring.

13. Chor.Die Himmel rühmen des Ewigen Ehre ꝛc., von A. Struth.

14. Abſchiedsworte des Abiturienten Karl Reinhardt.

15. Chor.Preis und Anbetung ꝛc., von H. Rinck. 16. Entlaſſung der Abiturienten durch den Director. 17. Chor. Die Oſterfeier, von A. Struth.

Sowohl zu der öffentlichen Prüfung als der Schulfeierlichkeit beehrt ſich der unterzeichnete Director die Eltern und Angehörigen der Zöglinge, ſowie alle Freunde der Erziehung und des Unterrichts im Namen der Anſtalt ergebenſt einzuladen.

F. Anfang des neuen Schuljahres.

Das Schuljahr von Oſtern 1869 bis Oſtern 1870 beginnt Samſtag den 10. April d. J. mit der Aufnahmeprüfung neuer Zöglinge, bei deren Anmeldung Geburtsſcheine und Zeugniſſe über den früher genoſſenen Unterricht vorzulegen ſind. Die allgemeine Verſammlung wird Montag den 12. April, Vormittags 9 Uhr, in der Aula abgehalten werden, und darauf der Unterricht ſeinen Anfang nehm

Bezüglich der Wahl der Wohnungen ꝛc. für die von auswärts kommenden Zöglinge werden der Director und die übrigen Lehrer der Anſtalt auf ſchriftliche oder mündliche An⸗ fragen bereitwilligſt Auskunft ertheilen.

Abgeſehen von den Vorzügen und Vortheilen, die eine gründliche Schulbildung überhaupt gewährt, knüpfen ſich an den Beſuch der Gymnaſien in unſerem Staate bezw. im Nord⸗ deutſchen Bunde weſentliche Berechtigungen für alle diejenigen, die ſich irgend einem Zweige des öffentlichen Dienſtes, ſei es im Civil⸗ oder Militär⸗Gebiet, widmen wollen. Sie finden ſich jetzt zuſammengeſtellt in dem Buche von Wieſe, Verordnungen und Geſetze für die höheren Schulen in Preußen. Berlin 1867. I, S. 246 ff. Selbſtverſtändlich gibt aber der bloße Beſuch eines Gymnaſiums keinen Anſpruch auf eine derartige Berechtigung; es muß auch der Nachweis geliefert werden, daß dieſer Beſuch von gutem Erfolg geweſen iſt. Darin liegt nicht allein für Lehrer und Schüler, ſondern auch für Eltern, die ihre Söhne einem Gym⸗ naſium anvertrauen wollen, die Mahnung, auch ihrerſeits dazu mitzuwirken, daß die Zwecke der Schule in erziehlicher und wiſſenſchaftlicher Hinſicht erreicht werden.

Dr. Schmitt.