Aufsatz 
Untersuchungen über das hessische Schulwesen zur Zeit Philipps des Grossmütigen / von Max Georg Schmidt
Entstehung
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von dem später zu besprechenden Lehrplan wenig bekannt. Schon im Jahre 1530 fanden tiefgreifende Veränderungen der Anstalt statt. ¹)y aber wir wissen nicht, worin diese bestanden. Der dies- bezügliche Eintrag in den Studentenkatalog scheint darauf hinzu- deuten, dals man in gemeinsamer Beratung der Lehrer eine genauere Stundeneinteilung sowie bestimmtere Lehrziele für die einzelnen Klassen festgesetzt hat. Daſs das Pädagogium jedenfalls mehrere Klassen umfaſste, geht aus einer Bestimmung*) über den Katechismusunterricht hervor, worin es heiſst, daſs an den inferioribus classibus der Katechismus Luthers, in denmajoribus classibus Melanchthons loci communes behandelt werden sollen.

Aus dem Lehrplan des Pädagogiums, der sich vermutlich auf den von Melanchthon für das Gymnasium zu Nürnberg entworfenen Schulplan stützte, und aufser Religion, Latein, Grammatik, Dialektik und Rhetorik auch noch Griechisch und Hebräisch, sowie Arithmetik und Musik umfaſste, dürfen wir schlieſsen, dals das Pädagogium eineVollanstalt war, d. h., es war eine Schule höherer Gattung, in welcher der Unterrichtsstoff einen grölseren Umfang als an den sonstigen Schulen hatte, und wo deshalb der Abschluls der Vorbereitung für die Universität stattfand. Das Marburger Pädagogium bildete somit die Uebergangsstufe von den Nichtvollanstalten der übrigen Städte der Landgrafschaft zur Universität. Deutlich geht das auch aus einer Urkunde des Jahres 1575 hervor, worin es heiſst: ²)Da auls allen staedtten unnd particularschulen unsers furstenthumbs die Knaben endtlich gein Marpurpk, erstlich ins Paedagogium unnd folgendts zur Universitet daselbst geschickt werden.

Ebenso heilst es in der Stipendienordnung*) vom Jahre 1546 von den zum Studium an der Universität nach Marburg kommenden Schülern aus den hessischen Städten:Welche nu etwas ungeschickt und ungelert erfunden werden, die sol der prefectus in das ver- ordent pedagogium weisen und schicken und weiter:es Soll keinem Knaben ein Stipendium verliehen werden, er sey dan zum wenigsten dermassen informirt, das er in dem pedagogeo ad secundam vel ad minus tertiam classem zugelassen und verordenet

¹) Paedagogium certam quandam cum instituendi tum proficiendi formam accepit. Bono quoque et bonarum artium studiosis communi profitentium magistrorum decreto praescriptus modus et tempus constitutum est, ut certam ingressi viam, qui in hoc litterarum studio currerent metam seu debitum honestis conatibus facilius branium conquerentur. Caesar, catalog. I, S. 7.

2) Caesar, catal. III, S. 9.

3, Caesar, catal. III, S. 10.

4) Hildebrand, Urkundensammlung S. 44.