Beiträge zur Geschichte des Gymnasiums zu M. Gladbach Von
DR. E. SCHWEIKERT.
Das paritätische Gymnasium zu M. Gladbach ist hervorgegangen aus der Vereinigung des früheren katholischen Progymnasiums und der evange- lischen höheren Bürgerschule auf Grund folgender von den Vertretern der Kuratorien dieser beiden Anstalten und der Stadt M. Gladbach am 21. Oktober 1875 nach langwierigen Verhandlungen getroffenen Vereinbarung nebst Statut:
Vereinbarungen zwischen den Kuratorien des katholischen Progymnasiums und der evangelischen höheren Bürgerschule über die Verschmelzung der höheren Lehranstalten zu M. Gladbach.
§ 1. Das katholische Progymnasium und die evangelische höhere Bürgerschule zu M. Gladbach vereinigen sich zu einer einheitlich geleiteten paritätischen höheren Lehranstalt und bilden sich fort zu einem Gymnasium mit Real-Parallel-Klassen. § 2. Das beiderseitige Vermögen der Anstalten wird vereinigt und soll nur zu Zwecken des höheren Schulwesens der Stadt verwendet werden. § 3. Das Vermögen: a. des Progymnasiums, b. der höheren Bürgerschule besteht aus den in der anliegenden Nachweise aufgeführten Bestandteilen. § 4. Durch die Vereinigung wird an dem rechtlichen Bestande des Vermögens des Progymnasiums und der höheren Bürgerschule resp. der früheren höheren Töchterschule an sich nichts geändert und verbleibt es insbesondere bei der bis- herigen Verwendung des Vermögens gemäss den Bedingungen der Geschenkgeber nach Massgabe der Staatsgesetze und Verfügungen der staatiiohen Aufsichtsbehörde. § 5. Für den katholischen und erangelischen Religions-Unterricht in allen Klassen werden Geistliche der betreffenden Konfession als Lehrer der Antalt berufen.
Statut des Gymnasiums mit Real-Parallel-Klassen zu Gladbach.
§ 1. Das Progymnasium und die höhere Bürgerschule vereinigen sich, und bilden die geeinten Anstalten das Gymnasium mit Real- Parallel- Klassen, welches als selbständige Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit von einem KRuratorium verwaltet wird.
Die Anstalt steht bis auf weiteres unter der Leitung eines katholischen Direktors.
§ 2. Das Kuratorium besteht aus 3 ständigen und 8 gewählten, im ganzen
aus 11 Mitgliedern:
a. die ständigen Mitglieder sind: der Bürgemeister, welcher den Vorsitz führt, der Direktor der Anstalt und ein von der Staatsbehörde zu ernennendes Mitglied.
In Behinderungsfällen tritt für den Bürgemeister ein von ihm beauf- tragter Beigeordneter, für den Direktor dessen ordnungsmässiger Stell- vertreter ein;


