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Die Flügelstiftung(s. Progr. von 1871, S. 62. 65) trat, nachdem Königliches Provinzial- Schulcollegium unter dem 27. April 1871 die Genehmigung zur Annahme derselben ertheilt hatte, mit dem 1. Mai 1871 ins Leben und in Wirksamkeit. Die Stiftungs-Urkunde derselben lautet folgendermaszen:
Als Herr Professor Dr. phil. Johannes Carl Flügel dahier am 1. October v. J. aus seiner amtlichen Stellung am hiesigen Königlichen Gymnasium zurückgetreten war, die er seit dessen Errichtung zu Ostern 1835, also seit länger als einem Menschenalter bekleidet hatte, vereinigte sich eine gröszere Anzahl früherer Schüler desselben, deren Verzeichnisz hier beigefügt ist, zu dem Zwecke, um durch Begründung einer„Flügelstiftung“ am hiesigen Gymnasium ihrer Dankbarkeit und Verehrung für ihren theuern Lehrer einen bleibenden Ausdruck zu geben und um unter der Weihe seines Namens, zum Besten des Gymnasiums, im Sinne des gefeierten hoch- verdienten Mannes eine dauernde nützliche Einrichtung in das Leben zu rufen.
Mit der gütigst ertheilten Genehmigung des lerrn Professors Dr. Fügel und unter dem hereitwilligst er- klärten Einverständnisse des Königlichen Gymnasial-Directors Dr. G. Vogt dahier haben demgemäsz die Unter- zeichneten als die beauftragten Vertreter der süimmtlichen in Anlage A genannten Theilnehmer die nachstehenden Satzungen der
Flügelstiftung festgestellt. §. 1.
Den Grundstock der Flügelstiftung bilden die in Anlage B verzeichneten Werthe.
Derselbe, sammt dessen späterem Zuwachs, ist unter den nachfolgenden Bestimmungen Eigenthum des hie- sigen Königlichen Gymnasiums und wird demgemäsz zugleich mit dieser Stiftungsurkunde dem Director des Gym- nasiums überliefert.
§. 2.
Dem Herrn Professor Dr. Flügel bleibt das Recht vorbehalten, mittelst Verfügung unter Lebenden oder von Todeswegen über die Verwendung der Zinserträgnisse der Stiftung zum Besten unbemittelter Schüler des Gym- nasiums die endgültige Bestimmung zu treffen. 3.3
§. 3.
Solange und soweit nicht auf Grund des§. 2 eine anderweitige Zweckbestimmung festgestellt wird, hat die Flügelstiftung die Aufgabe, unbemittelte Schüler des Gymnasiums leihweise mit den nöthigen Schulbüchern zu versehen und hierzu eine ausreichende Büchersamimnlung zu gründen und zu unterhalten.
§. 4. Mit der Verwaltung der Stiftung, einschli eszlich der Auschaffung der Schulbücher, wird vom Gymnasial- Director— solange Herr Professor Dr. Flügel lebt, auf dessen Präsentation— ein Lehrer des hiesigen Gym-
nasiums beauftragt werden, welcher in dieser Stellung, unbeschadet der ordnungsmäszigen Oberaufsicht des Direc- tors selbständig zu verfahren hat; nur bei der Auswahl der einzelnen Schüler ist derselbe gebunden, die von den übrigen Lehrern zu machenden Vorschläge möglichst zu berücksichtigen. Nach dem Ableben des Herrn Professors Dr. Flügel geht das Präsentationsrecht auf das Lehrercollegium über.
§. 5.
Für die unter Mitberücksichtigung der zu gleichem Zwecke beim Gymnasium bereits vorhandenen Schul- bücher zu bewirkende erste Begründung der Büchersammlung kann der in Anlage B angegebene Baar-Betrag, vorbehaltlich der Genehmigung des Herrn Professors Dr. Flügel ganz oder theilweise mit verwendet werden.
Auszerdem darf in keinem Falle der Grundstock, auf dessen Conservierung und Vermehrung durch etwa statt- hafte Ersparnisse vielmehr Bedacht zu nehmen ist, angegriffen werden. Etwaige weitere Schenkungen und Zu- wendungen für die Flügelstiftung werden, insofern sie nicht ausdrücklich für den Grundstock erfolgen, als lau- fende Einnahme behandelt.


