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da die am 19. Juni angenommene Kapitulation ¹94 im Artikel 20 zu seinen Gunsten abgeändert war, derart, dass für die Erle- digung irgend welcher an den Landgrafen gestellten Ansprüche nur ein gütlicher Vergleich vor kaiserlichen Kommissarien oder ein Rechtserkenntnis durch das Kammergericht in Betracht kom- men sollte. Dass unter diesen Artikel 20 die Katzenelnbogi- sche Sache fällt, ist wohl nicht zu bezweifeln. Da Philipp zu- dem durch die von den Kurfürsten von Sachsen und Brandenburg gewährleistete Sicherheit seines Lebens und seiner Freiheit sowie der Integrität seines Landes beruhigt sein konnte, brauchte er kein Bedenken mehr zu tragen, sich ins kaiserliche Lager zu begeben.

Tatsächlich aber schloss nach der Gefangennahme Philipps Karl V. die Katzenelnbogische Sache vom Artikel 20 der Kapitu- lation aus, in der sie ja nicht ausdrücklich genannt war, während er vorher die beiden beteiligten Fürsten in den Glauben gewiegt hatte, dieser Artikel werde sich auch auf ihren Prozess beziehen. Ein höchst verwerflicher Wortbruch der kaiserlichen Politik liegt also hier vor. So war nun eigentlich die Sache, ehe man noch zu beraten begonnen, in nassauischem Sinne entschieden. Denn einen Krieg konnte der gefangene Landgraf nicht mehr herbeiführen und noch weniger Verschleppungen des Prozesses. Das am 3. August 1548 verkündete Urteil ¹⁸⁵ sprach den Nassauern, sowohl Teile der Ober und Niedergrafschaft, als auch solche Erbgüter zu, welche ver- pfändet waren oder zwischen Hessen und Nassau in gemeinschaft- lichem Besitze standen. Zur Klarstellung der Rechtsverhältnisse anderer Erbstücke wurden neue Verhandlungen in Aussicht ge- nommen. Da zudem die Entscheidung über den anderen, der Gräfin Mathilde, vermählten Herzogin von Cleve, zufallenden Erb- teil vorbehalten war, eröffnete sich für die Parteien ein weites Feld neuer Tätigkeit vor dem kaiserlichen Gerichtshofe. Während gegen die Hereinbeziehung gewisser Landesteile mit Erfolg Ein- spruch erhoben wurde(z. B. die Grafschaft Ziegenhain als ful- disches Lehen ausgeschieden), wurden im Jan. 1549 eine Anzahl Artikel des Urteils vollzogen, Darmstadt mit einigen Dör- fern, St. Goar von Nassau besetzt und in Huldigung ge- nommen. Wahrscheinlich durch den vereitelten Fluchtversuch des Landgrafen bewogen, liess der Kaiser baldigst die endgiltigen Ur- teile verkünden(1. Dez. 1548, 20. Jan., 4. Febr., 14. März 1551). Der Sieg des Grafen Wilhelm von Nassau über seinen Gegner war damit entschieden. Die beiden Grafschaften Katzenelnbogen mit wenigen Ausnahmen und die Anteile an allen später nassauisch gebliebenen Herrschaften und Schlössern(Diez, Weilnau, Ellar,

¹94 Rommel, Ph. d. Gr. III, 235 bez. 251.— Buchholtz, Ferdinand I., UB S. 424.— W. Wenck, Die Wittenberger Kapitulation, H. Z. 20.— S. Issleib, Die Wittenberger Kapitulation, N. Arch. f. Sächs. G. 12.— Küch, PA 1, 595— 605.

¹95 Das Urteil bei Meinardus II, UB n. 47, 201, 202, 204.