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auf weltlich-politischem Gebiete tätig waren, wurden gleichzeitig Versuche angestellt, mit den protestierenden Fürsten in der kirch- lich religiösen Frage übereinzukommen. Allen Mitteln des Druckes, der Einschüchterung und auch Versprechungen weitgehender Art machte die plötzliche und heimliche Abreise Landgraf Philipps ein Ende. Denn seit dem Abschluss des Bündnisses mit den Schweizern, das in der Zeit des Augsburger Reichs- tages zustande kam, und bald auf den Schmalkaldener Bund sichstützend, fühlte sich Philipp stark genug, auch der Ge- walt zu trotzen ¹9¹4. Die Gründung einer politischen Partei durch Hessen unter geschickter Benutzung der religiösen Bewegung im Reiche hat also den Fortgang des Prozesses aufgehalten. Unter Durchbrechung des Rechtsganges verlegte der Landgraf den Kampf um die Grafschaften auf das politische Gebiet. Bald zeigte sich klar die politische Lehre des ganzen Streites:„Das Recht hatte nicht das letzte Wort zu sprechen, sondern die Macht. Die Macht aber war seit dem Augsburger Reichstage bei Hessen.“ Das Er- gebnis des Augsburger Reichstages istso der Sieg Hessens in der Katzenelnbogischen Frage, soweit Recht und güt- liche Verhandlungen in Betracht kommen. Selbst vor einem gewalt- samen Ueberzuge durch die Nassauer brauchte Philipp nicht bange zu sein, nachdem er sich stark genug erwiesen hatte, das lange ge-
lante Unternehmen zu Gunsten Ulrichs von Württemberg durchzu- führen und dadurch den schwäbischen Bund völlig zu sprengen, den er mit Recht als die letzte Stütze der kaiserlichen Partei in Deutsch- land ansah. Alle Versuche gütlicher Vermittlung, die in jenen Jahren noch angestellt wurden, scheiterten nicht zuletzt daran, dass der Landgraf erklärte, wenn er auch jetzt dazu geneigt sei, mit Nassau übereinzukommen, so könne er in diesen bedenklichen Zeiten(Mai 1537) eine grössere Geldsumme für die zu zahlende Entschädigung nicht entbehren ¹⁹².
Diese abweisende Haltung in dem Erbstreit konnte aber nur so lange von dem Landgrafen behauptet werden, als das Ueber- gewicht der protestantischen Partei im Deutschen Reiche währte; nach seiner Gefangennahme liess der Kaiser den Prozess gegen ihn wieder aufnehmen, von dem seit 1531 nur noch nebensächlich die Rede war. Der Kaiser tat es im August 1547 auf Bitten ¹⁰ν³ des Grafen Wilhelm von Nassau. Der allgemeine Verlauf der Verhandlungen zwischen Landgraf und Kaiser nach dem Sieg bei Mühlberg, der das völlige Ueber- gewicht dér Kaiserlichen über die Schmalkaldener vollendete, ist bekannt. Philipp glaubte damit zufrieden sein zu können,
¹31 Lenz, Zwingli u. Landgraf Philipp. Bringers Z. f. Kirchengesch. III. Bd. S. 64.— Winkelmann, Der schmalk. Bund 1530— 32 u. der nürn- bergische Religionsfriede. 1892 S. 139.— Meinardus I, 143 UB 194, 197, 206, 207.— Küch, PA I, 163— 170, 176. 279.
192 Meinardus a. a. O. I, UB n. 138.
19s Meinardus a. a. O. II, UB n. 128.


