— 84—
seinen gut organisierten Truppen.„Hessen war eine Macht im Reiche, die zu reizen gefährlich, die zum Freunde zu haben wert- voll war.“ Der Kaiser, der im Frühjahr 1528 im Reiche unbe- dingter Ruhe bedurfte, konnte die ihm zur Verfügung gestellten Truppen des Landgrafen recht wohl gebrauchen, während Nassau diesem Angebot gegenüber nichts in die Wagschale werfen konnte. Die Folge der Packschen Händel ist also die Tatsache, dass die Katzenelnbogische Frage als Faktor in die Reichs- politik Karls V. hereingestellt wird. Dabei waren die Rollen gegen früher insofern vertauscht, als der Kaiser mit Hessen rech- nete, nicht aber mit Nassau ¹89. Der Prozess, zur politischen An- gelegenheit geworden, ging nun andere Wege, als wie sie die Juristen kannten. Die nassauischen Brüder waren die ersten ge- wesen, die diese anderen Wege mit vollem Bewusstsein einge- schlagen hatten(Hoffnung auf des Kaisers Gunst, Heinrichs per- sönliche Stellung am Hofe, die Wirren in Hessen). Jetzt aber war Philipp ein Führer der deutschen Nation, mit dem der kluge Kaiser rechnen musste. Deshalb steht die Sache schon 1530 für Nassau schlecht. Trotzdem verwarf noch die im Oktober 1528 zu Tübingen gegebene Erklärung des Urteils die Erbverbrüderung, die Ge- samtbelehnung, die angezogenen Rechtsgewohnheiten und andere Rechtseinwände ¹90. In der an den Kaiser eingereichten Appel- lation betonten aber die hessischen und sächsischen Räte, es sei eine rechtskräftige und rechtsbeständige Gewohnheit in hohen Fürstenhäusern, so auch beim hessischen, dass Töchter von der Erbfolge an Land und Leuten ausgeschlossen und mit einer Geld- summe abgefunden würden, dass also diese Fürstentümer als Mannlehen angesehen würden; nur die allodischen Güter seien davon ausgenommen. Wie die Akten erwiesen, gälten die Land- grafschaften Hessen, die Grafschaften Katzenelnbogen, Ziegenhain, Nidda, Diez und andere Güter als Mannlehen, solange das Gegen- teil nicht bewiesen sei. Wider dies klare Recht sei das Urteil ausgefallen. Wenn auch die kaiserlichen Kommissarien diese Appel- lation ablehnten, so sollte doch nach der Erklärung des Bischof, von Augsburg der Prozess seinen Gang weitergehen 1¹⁰. Mit dem nächsten Verhandlungstag 6. Juli 1530 werden wir mitten in die grosse Reichsversammlung zu Augsburg versetzt. Neben den Rechtsverhandlungen liefen dort gütliche Besprechungen in der Katzenelnbogischen Frage einher; während die Parteien
¹so Ueber die Packschen Händel vgl. St. Ehses, Gesch. der Puckschen Händel 1881; H. Schwarz, Landgr. Philipp u. die Packschen Händel 1884; G. Mentz, z. Gesch. d. Packschen Händel(Arch. f. Refg. 1). Diemar in der Kritik von Meinardus. Gott. g. A. 1901 S. 499 f. Dem sachlichen Zusammen- hange nach sind die Packschen Händel keine hess. Machenschaft, Philipp nicht der Betrüger, sondern der Betrogene.— Küch, PA I, 147— 152.
1v0 Meinardus I, UB n. 163.
1904 Meinardus I, UB n. 162.


