Aufsatz 
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verpflichtet hatten, das Urteil ohne Weigerung, Appellierung und Supplizieren zu vollziehen ¹⁸6, so wurde im Rechtsrat der Nassauer beschlossen, die sofortige Vollstreckung von Hessen zu fordern. Dem Urteil gemäss verlangte Graf Wilhelm, in alle nachgelassenen Güter und Habe Landgraf Wilhelms d. J. ein- gesetzt zu werden, nämlich in die Grafschaften Katzenelnbogen und Diez. in die einzeln aufgezählten Aemter Oberhessens, die Grafschaft Ziegenhain und Nidda, zwei niederhessische Aemter, verschiedene Pfandschaften, die Herrschaft Eppenstein, das Amt Driedorf und Anteil an den Aemtern Hadamar, Ellar, dazu in die fahrende Habe des Landgrafen ¹87. Sollte Hessen damit nicht ein- verstanden sein, so möge es die Mannlehen namhaft machen, die von der Erbschaft auszunehmen seien. Demgegenüber erklärte der Landgraf, Mannlehen seien seines Erachtens alle und jede liegenden Güter, die in der Erbverbrüderung begriffen und ein- verleibt wären, auch besitze die Kommission wohl die Macht zur Aufstellung des Schiedsspruches, nicht aber zu seiner Exekution. Auf diese Weise war keine Annäherung möglich, man einigte sich schliesslich dahin, dass eine Erläuterung des Urteils eintreten müsse. Die nächsten Jahre vergingen unter mannigfachen Verhandlungen mit beiderseitigen Einwänden, Protesten ¹ss, Erwägungen, Be- ratungen, Rechtstagen. Durch Hinschleppen des Prozesses, Ver- eiteln der Wiedereinsetzung der bisherigen Kommissarien, Appel- lieren an die zur Vertretung des Kaisers eingesetzten Gewalten im Reiche suchte Philipp Zeit zu gewinnen, dabei aber auch seine politische Stellung zu verstärken und Freunde zu erwerben. Nim- mermehr konnte Pbhilipp den heissumstrittenen Besitz, die reiche Erwerbung, durch die das Haus Hessen in den Stand gesetzt war, grosse Politik zu treiben, wieder fahren lassen.

Dinen Wendepunkt in dem Streite bilden die Packschen Händel, wenn auch in anderem Sinne wie Meinardus(I, 123 f.), der meint, dass Philipp jene Waffenerhebung absichtlich provoziert hätte. Durch das tatkräftige Zugreifen des Landgrafen war man stutzig geworden, man hatte Achtung bekommen vor ihm und

186 Arnoldi a. a. 0. III, 1, 92.—

¹87 Genaue Zusammenstellung bei Arnoldi III, 1, 84. Mit Recht konnte Ph. gegenüber diesen übertriebenen Ansprüchen der Nassauer sagen, die nassauischen Forderungen beträfen„fast den merer und besten teil seiner ererbten furstenthume, lande u. leute“(Meinardus I, UB n. 272).

¹ss Der wichtigste war der von Philipp auf Veranlassung des Trierer Erzbischofs eingereichte Protest, der auf die mangelnde Rechtskompetenz der drei unbequemen Richter hinwies: Die Vollmacht der 3 Kommissare reiche laut dem Wormser Kompromiss nicht weiter als bis zur Fällung des Urteils; da sie diese Aufgabe erfüllt hätten, sei ihre Befugnis also beendet. Von sich aus aber ihnen Exekutionsgewalt u. Erläuterung des Urteils zuweisen könne der Kaiser nicht. Auf dem Wormser Reichstage habe er gesetzlich mit Zu- stimmung der Stände für die Zeit seiner Abwesenheit vom Reiche Statthalter, Regiment u. Kammergericht als Obrigkeit mit Gerichtshoheit eingesetzt; von diesen Reichsgesetzen aber könne nur mit Zustimmung sämtlicher Reichs- stände abgewichen werden. Meinardus I, 89 UB n. 914.

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