Aufsatz 
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als um die Vormundschaft und Regentschaft in Hessen heftige Kämpfe entbrannten, benutzten, wie andere Feinde der Land- grafschaft, auch die Söhne des 1516 verstorbenen Grafen Johann, die Grafen Heinrich und Wilhelm, diese Keime des Zerfalls und der Zwietracht, um das Katzenelnbogische Erbe herauszubekommen. Sie hatten ganz richtig erkannt, dass man, anstatt mit dem blossen Rechte mit der Macht kommen müsste, die das Recht durchzu- drücken kräftig genug war. Getragen von der Gunst des Kaisers, die sich namentlich der ältere der Brüder durch seine Tätigkeit in den Niederlanden in reichem Masse verdient hatte ¹8², konnten sie hoffen, ihr Ziel zu erreichen. Auch stützten sie sich auf den wetter- auischen Grafenbund, der in scharfem Gegensatz zu Hessen in dieser Zeit der Sickingischen Fehden stand. Der junge Kaiser, auf die Wünsche der Nassauer eingehend, berief die Katzenelnbogische Prozesssache kraft kaiserlicher Machtvollkommenheit vom Kammer- gericht ab(3. Nov. 1520) und setzte einen Verhörtag(12. Febr. 1521) auf dem Wormser Reichstag fest. Nach langen Verhandlungen, in denen Philipp anstatt der im Erbvertrag von 1487 vorgesehenen 50 000 fl. einen weit höheren Betrag, nämlich 110 000 fl. als Ab- findung zu zahlen sich bereit erklärte, wurde die Sache drei zu bestellenden Kommissarien anvertraut. Nach heissem Ringen der Parteien wurden als solche die Bischöfe von Augsburg, Strassburg und Bamberg bestellt. Diese Zusammensetzung war für Hessen insofern ungünstig, als die geistlichen Fürsten, weil mit dem kano- nischen Recht verwachsen, die Rezeption des römischen Rechtes beförderten. Zudem verschafften sich die nassauischen Brüder durch Kauf die Erbansprüche ihres Vetters, Herzogs Johann von Cleve, des Sohnes ihrer Tante mütterlicherseits, Mathilde von Hessen, um auch als Inhaber des klevischen Anteils am Katzen- elnbogischen Erbe auftreten, d. h. die gesamte Grafschaft Katzenelnbogen und Oberhessen beanspruchen zu kön- nen. 18 Während noch Verhandlungen zwischen den beiden Par- teien gepflogen wurden, sprach das am 9. Mai 1523 zu Tü- bingen verkündete Urteilist alle von Landgraf Wilhelm d. J. hinterlassene Habe und Güter mit Ausnahme der Mannlehenzur Hälfte den Nassauern zu und gab dem Landgrafen Philipp auf, sie einzuräumen. Der Intestaterbfolge des römischen Erbrechtes ¹85 entsprechend hatten die Richter die Schwester Landgraf Wilhelms als nächste sukzessionsberechtigte Aszendentin zur Erbin eingesetzt und nach Lehnfolgerecht die Mannlehen von der Erbschaft ausgeschlossen. Das Urteil wurde rechtskräftig; die Richter sahen ihre Tätig- keit als abgeschlossen an. Da die Parteien sich in Worms

¹182 Meinardus a. a. O. I S. 23—25.

¹ss Vertrag v. 21. VIII. 1521 bei Arnoldi a. a. O. III, 1, 86; dagegen erhebt Philipp Einspruch 17. Okt. 1521, s. Berichte des Hans v. d. Planitz S. 12.

¹84 Das Urteil bei Meinardus I, UB n. 70.

185 Puchta, Pandekten S. 662.