Aufsatz 
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gegen Urkunde, Vertrag gegen Vertrag und nicht konnte das höhere Alter der einen Urkunde ohne weiteres entscheiden. In dem grundsätzlichen Kampfe rangen zwei Rechtsanschauungen miteinander, römisches Rechtkämpftegegen deutsches Staatsrecht. Dieses lehnte die weibliche Erbfolge ab, das sie durch Erbverbrüderung zu unterbinden suchte; jenes ging von dem Grundsatze aus, dass der im Testament oder Vertrag nieder- gelegte Wille des Erblassers massgebend sei ohne Rücksicht auf Territorialinteressen.

Kaum hatte man in Dillenburg davon erfahren, als Graf Johann und seine Gemahlin feierliche Rechtsverwahrung gegen die Erbverbrüderung einlegten beim Kaiser, bei allen Katzeneln- bogischen Lehnsherren, beim Erzbischof von Köln und allen mit der Sache in Beziehung stehenden Fürsten; sie bestritten dem oberhessischen Fürstenhaus das Recht, ohne ihre Zustimmung die mütterlichen Länder in den Besitz des Gesamthauses Hessens ein- zubeziehen. Im hessischen Fürstenhause dagegen kam es 1495 nach Beilegung mancher Misshelligkeiten zwischen den beiden Linien zu einem Vergleich über die Samtbelehnung; Wilhelm III. versprach darnach, alle Lehen der früheren Graf- schaft Katzenelnbogen künftig zu gesamter Haud mit seinem Vetter Wilhelm II. tragen zu wollen. 181.

Das Aussterben des oberhessischen Mannesstammes, der Fall, auf den sich die Ansprüche des Hauses Nassau begründeten, trat mit dem Tode Wilhelms d. J. i. J. 1500 schneller ein, als er- wartet werden konnte. Wilhelm II. von Niederhessen, der sofort von den hinterlassenen Ländern einschliesslich der Grafschaft Katzenelnbogen Besitz ergriff, erwirkte sich in den folgenden Jahren die Erneuerung sämtlicher Lehen mit Ausnahme der pfälzischen. Graf Johann von Nassau dagegen, der für die An- erkennung seiner Erbgerechtigkeit die erforderlichen Schritte zu tun nicht säumte, erreichte so gut wie nichts. Gräfin Elisabeth entschloss sich dann, als auch gütliche Vermittlungen ohne Erfolg blieben, die Hilfe des Rechts für ihre Erbgerechtigkeit anzurufen. Durch Urteil vom 14. Juni 1507 wurde ihr Gegner angewiesen, auf die dritte der eingereichten Klagen, die auf die Hälfte der ganzen Verlassenschaft ihres Bruders lautete, einzugehen. Damit unzufrieden, machten die Nassauer ihre Sache noch im selben Jahre beim Kammergericht anhängig, wo sie mit dem dahinsiechen- den Gericht selbst bis 1517 still und untätig darnieder lag. Erst

erfüllt zu sein, die an die rechtl. Wirksamkeit des Erbvertrags geknüpft waren; auf den Abschluss folgten Huldigungen beider Fürstenhäuser in allen bisher ihnen zugehörigen Landesteilen u. in der Grafschaft Katzenelnbogen.

¹81 Die Belehnung erfolgt 16. VII. 1495. Lehnbrief bei Lünig, Reichs- archiv pars spec. cont. II unter Hessen 467. Auch die Enkel des Königs Podiebrad, die Herzöge von Münsterberg, machten Ansprüche auf die Graf- schaften und bewarben sich bei dem Kaiser darum, liessen sich aber gegen Zahlung einer Summe Geldes leicht abfinden; s. Wenck, H. L. a. a. O.— Küch, PA II, 785/86.

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