Aufsatz 
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neun Vertretern der Stände, an der Spitze Boyneburg, zu über- eben.

3 Sogar die Erziehung ihres Sohnes wurde der Landgräfin vor- enthalten, da man der Mutter Vorbild für den Sohn nicht geeig- net hielt. Mutter und Sohn wurden getrennt, und auch das Ein- greifen des Kaisers Max ¹⁰²* konnte daran nichts ändern. Aber bald(Ende 1513) kam die Wendung zu Annas Gunsten. Aus allen Dokumenten geht hervor, dass die hessischen Regenten den Wettinern förmlich als Vormündern folgten; der Regenten Herr- schaft erschien daher selbst als eine sächsische, als eine Fremd- herrschaft. Die Hast, mit der die Sachsen verfuhren, sich durch Einforderung der Erbhuldigung das hessische Erbe zu sichern, dessen Heimfall sie nahe wähnten, zumal bei dem schwächlichen Zustande des jungen Landgrafen, dem man allgemein kein langes Leben prophezeite, erweckte Verdacht; eine den sächsischen Fürsten und damit den Regenten feindliche Stimmung ¹⁸3 fasste im hessi- schen Volke Wurzel..

Indem Anna die unter den hessischen Ständen herrschende Unzufriedenheit ihren Absichten dienstbar machte und ihrer Gegner politische Zugeständnisse an die Landschaft noch überbot, gelang es ihr, Boyneburg und den Ernestinern wirksam entgegenzutreten und sich selbst die Vormundschaft zu sichern. Auf dem stark besuchten Tage zu Treysa(6— 11. Febr. 1514) gestand zunächst Anna in der dort autgerichteten Einung ¹64 den Ständen zu: Widerstandsrecht gegenüber dem Fürsten bei unbilliger Bedrückung und die Befugnis, den Landtag aus triftigen Gründen zu berufen; ferner sollten die Stände in Zukunft nicht umgangen werden, wenn es sich um Ausschreiben einer Steuer, um den Beginn einer Fehde oder eines Krieges, um die Dämpfung eines Auf- ruhrs oder um die Veränderung der Münze handle. Durch Nach- giebigkeit gelang es Anna, die Leitung in ihre Hände zu be- kommen; aber wenn sie auch ihre letzten Absichten in der üblen Zwangslage verhehlte, so beschäftigte sie doch wohl insgeheim bereits damals der Gedanke, wie sie jene schweren Fesseln ab- schütteln könnte. Nachdem auf dem Kasseler Landtage im März 1514 keine Einigung zwischen den Gegnern erzielt werden konnte, kündigten die Stände auf Annas Anstiften am 25. März den Ernestinern die Vormundschaft auf. Rasch fiel der Landgräfin das ganze Land zu. Auf einem glänzenden Landtag zu Hom- berg(25. April 1514) 164° wurde ein neues Regiment aufge- richtet; die künftige Regierung sollte aus der Landgräfin und fünf von der Landschaft verordneten Räten be-

162a LA 102.

1es Zum Vorstehenden vgl. Glagau a. a. O. 54 ff. u. 78 ff. LA S. 31 f. Die zwei ältesten Grundlagen der landständ. Verfassung in Hessen(Einigung der Stände 1509 u. 1514. ZHG 8, 247).

¹6 Ueber die Treysaer Einigung vgl. Glagau a. a. O. S. 105. LA S. 192. 164a Glagau a. a. O. S. 138. LA& S. 345.