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zähe Energie, unermüdliche Kampflust, glühender Ehrgeiz, ihre Gewalttätigkeit erst in den späteren Kämpfen zu Tage trat. 1502 gab sie einer Tochter das Leben, Elisabeth, der späteren Ge- mahlin Johanns von Sachsen; erst nach vierjähriger Ehe gebar sie am 13. November 1504 dem Gemahl den langersehnten Erben, den späteren Philipp den Grossmütigen.
Bereits im Sommer 1506 fühlte sich der schwer erkrankte Land- graf so schlecht, dass er sein Haus bestellte, und gemäss dem zu Kassel am 28. Juli errichteten Testament die Regierung des Landes fünf angesehenen Mitgliedern der hessi- schen Ritterschaft, seinen vertrautesten Räten, übertrug, mit seinem alten Waffengenossen Konrad von Waldenstein an der Spitze. Indem jene fünf Räte zu Vormündern und Verwesern seiner Gemahlin, seiner beiden Kinder, seines geisteskranken Bruders und dessen Gemahlin und zu Regenten des ganzen Landes ernannt wurden, ordnete Landgraf Wilhelm II. nach der in Hessen und Sachsen hergebrachten Weise eine Geschlechts- vormundschaft über seine Gemahlin an. Auch die Stände wollte der Fürst an der vormundschaftlichen Verwaltung teilnehmen lassen, indem er ihnen eine Art Aufsichtsrecht über die Regenten ein- räumte, seiner jugendlichen Gemahlin dagegen gewährte er keinen Anteil an der Regierung. Doch bald gelang es der Landgräfin, die Eifersucht ihres Gemahles aufs heftigste zu erregen, ¹2 da die Regenten den kranken Fürsten aufs gröblichste vernachlässigt und in der Regierung teils eigenmächtige, teils willkürliche Entschei- dungen getroffen hätten. In einem neuen Testament(vom 29. Januar 1508) wurde die Regentschaftsordnung abgeändert und Anna unter Beigabe einiger Ratgeber(vor allem des hessischen Erbmarschalls Hermann Riedesel) zum obersten Vormund bestimmt. Neben persönlichen Beweggründen leitete die Landgräfin Anna ihre Herrschsucht, dann aber auch wohl die Absicht, den Selb- ständigkeitsgelüsten des hessischen Adels und den recht erheblichen Beschränkungen fürstlicher Eigenmächtigkeit ein Ende zu machen, wie sie in Hessen üblich geworden waren, da die Landgrafen ohne gemeiner Stände Rat und Verwilligung in vielen Dingen keine Neuerung vornehmen konnten.
Da sich die Stände mit Recht von der tatkräftigen Land- gräfin nach ihrem selbstbewussten Auftreten nichts Gutes ver- sahen, wussten sie unter Führung Ludwigs von Boyneburg, der früher einer der einflussreichsten Beamten Hessens gewesen war, aber dann in den Sturz der Regenten verwickelt wurde, sich aus- wärtige Unterstützung, die der sächsischen Ernestiner(Friedrichs des Weisen und Johanns des Beständigen) zu sichern, Anna nach dem am 24. Juli 1509 am Spiess abgehaltenen Landtag aus der Vormundschaft zu verdrängen und diese an ihrer Stelle
¹62 Klageschrift des Landgr., LA S. 13 ff. Das Testament bei Schenk u. HL S. 3.


