Aufsatz 
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schaft seines jüngeren Bruders Wilhelms des Mittleren mit Vor- behalt einer Jahresrente und seines Erbrechtes. In dumpfem Hin- brüten hat er in der ihm angewiesenen Stadt noch bis 1515 ge- lebt; er hinterliess 5 Töchter, aber keinen Sohn.

Zwischen den beiden Vettern, Wilhelm dem Mittleren und Wilhelm dem Jüngeren bestand, seitdem sie selbständig regierten, immer eine gewisse Spannung. Eine Versöhnung zwischen beiden wurde durch ihren Oheim Hermann, den Erzbischof von Köln, vermittelt gelegentlich der Anwesenheit der beiden Vettern auf dem Reichstag in Worms i. J. 1495, wo sie sich eingefunden hatten, um die kaiserliche Belehnung mit den gesamten hessischen Be- sitzungen zu erhalten. Nach der zwischen den Vettern getroffenen Uebereinkunft belehnte der Kaiser die beiden in feierlicher Weise mit den sämtlichen hessischen Landen, Ziegenhain, Nidda, Katzen- elnbogen und Diez mit eingeschlossen 56. Denn Wilhelm III. hatte zugunsten seines Vetters zugestanden, dass die Belehnung mit den genannten Grafschaften für das ganze Haus Hessen erfolgte. Da- mit erst war Sicherheit in dem bestrittenen Besitz von Katzeneln- bogen erlangt und anderweitige Erbansprüche abgewehrt; eine Erb- einigung zwischen den beiden Landgrafen sicherte den vereinigten Gebieten eine ruhige Zukunft. Neue Feindseligkeiten zwischen den beiden Vettern, die durch die Schuld der braunschweigischen Herzöge 1498 auszubrechen drohten, wurden wieder durch Erzbischof Her- mann beigelegt und so das Land durch sein Eingreifen zum zweiten Male vor einem Bruderkriege bewahrt. Seitdem herrschte in Hessen Ruhe und Frieden. Da i. J. 1500 Wilhelm der Jüngere infolge eines unglücklichen Sturzes auf der Jagd erst 29 Jahre alt starb, ohne Nachkommen zu hinterlassen, vereinigte Wilhelm II. alle hessischen Gebiete in seiner Hand bis zu seinem i. J. 1509 erfolgten Tode. Die unselige 42 jährige Trennung war beseitigt und die Einheit wieder gewonnen.

Unter den Gebietsteilen, die so auf Wilhelm II. übergingen, war ein erst kurz gewonnener: die Hälfte der Grafschaft Eppenstein.

Die Herrschaft Eppenstein, zu beiden Seiten der Kriftel gelegen, bestand aus den Landgerichten Heusels(zum Niddagau gehörig) und Mechtilshausen(zur Kunigeshundrete gehörig). Das erste umfasste ungefähr 20 Orte und Höfe, das andere weniger. Ueber den ältesten Stammbaum des Geschlechtes herrscht wenig Klarheit; im 12. Jahrh. wird der erste dieses Namens genannt, Gottfried; später gelangt die Familie zu grossem Ansehen, der Mainzer Erzstuhl erscheint eine Zeitlang wie ein Erbstück der Eppensteiner Dynasten. Nicht weniger wie 5 Erzbischöfe stammen aus dem Rittergeschlecht, sie sind zum grossen Teile in der Dar- stellung des Kampfes zwischen Hessen und Mainz genannt. Durch Eberhard I.(1357 1391) kam von seiner Gemahlin her aus der

¹56 Lehenbrief bei Lünig, Reichsarchiv pars. spec. cont. II unter Hessen 467 s. Anm. 127.

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