Aufsatz 
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rechtsame an sie. ¹¹²2 Die Herrn von Wolfskehlen(mit 13 Dörfern) verloren nach und nach fast alle Güter an die Katzenelnbogener bis sie in die bairische Fehde verwickelt auch das Letzte noch aufgeben und sich nach Franken zurückziehen mussten. 143

Wir sehen also auch hier für jene Zeit, sogar noch gesteigert, das nämliche Bild wie in den meisten Teilen Deutschlands: eine weitgehende Zersplitterung in eine Reihe kleinerer Territorien, von denen nur die wenigsten ein geschlossenes Gebiet darstellten; erst nach wechselvoller Geschichte sollte sich diese Unzahl kleiner Herrschaften wieder zu grösseren zusammenschliessen, allerdings vielfach nur um aufs neue geteilt und in ihren Teilen mit anderen Staatswesen verbunden zu werden. Ueber den Herrschafts- bereich der Katzenelnbogener selbst gilt das nämliche, was oben über den Heinrich des Kindes im Hessengau und Oberlahngau gesagt ist. Ein anschauliches Bild von Inhalt und Ausdehnung zu geben, dürfte schwer fallen. Der Begriff des Territoriums in der damaligen Zeit deckte sich eben nicht mit dem eines modernen Staates.

o. Tellung in Alt- und Neukatzenelnbogen und Wieder- vereinigung.

Aus kleinen Anfängen war das Geschlecht der Katzeneln- bogener herangewachsen; es weist eine Reihe bedeutender Männer auf, die ihre Zeit verstanden und alle Gelegenheiten zur Ver- mehrung ihres Besitzes wohl zu nutzen wussten. Käufe, Pfand- schaften, glückliche Heiraten und Erbschaften dienten diesem Zwecke. Aus der Geschichte der Familie muss hervorgehoben werden, dass nach dem Tode Diethers II.(1245) sich seine Söhne Diether III. und Eberhard I. in den Besitz teilten ¹¹4. Diether III. wurde der Stifter der Linie Alt-Katzenelnbogen, Eberhard der von Neu-Katzenelnbogen, 2 Linien, die ungefähr 150 Jahre nebeneinander bestanden(bis 1403). Doch umfasste die Teilung nur die Nutzung, das Eigentum blieb gemeinsam; auch hatte jede Linie in den beiden Landesteilen, der Ober- und der Nieder-Grafschaft, Besitz. Die ältere Linie besass in der Niedergrafschaft das Schloss Alt-Katzenelnbogen und erbaute noch Rheinfels, Reichenberg. Schwalbach; in der Ober-Grafschaft gehörte Lichtenberg und

¹4²2 Aus der Erbschaft der Grafen v. Hagen-Münzenberg(1255 ausge- storben) und der sie beerbenden Falkensteiner(ausgestorben 1419) kommt an die Obergrafschaft nach mancherlei Wechsel im Jahre 1600 das Amt Kelster- bach u. Langen. Lange behauptet haben sich die Herrn von Bickenbach- Tannenberg(an Erbach 1497, erworben von Hessen 1714), von Wallbrunn (1722), von Frankenstein(1662), von Rodenstein bez. Gemmingen mit der Herrschaft Fränkisch-Crumbach(1806). Rommel, HG 9, 378 ff. zur Gesch. d. Familie u. Herrschaft Frankenstein vgl. Scriba, AHG 6, 463; 7, 489; Schenk zu Schweinsberg, AHG 14, 232, 394.

¹4 Wenck, HL 1, 82, 134, 328 f., 490, 516, 634 UB n. 254 S. 182. n. 329 S. 227.

144 Wenck, HL I, 269 ff. UB S. 19, 69, 91, 94, 107, 108, 109, 163, 172, 175, 195 u. a.