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Landsburg bei Ziegenhain, Königsberg, Bürgeln(/2), Welkers- dorf. Dazu sollten noch einige niederhessische Orte hinzugefügt werden; tatsächlich wurden Borken, Hauneck und Friedewald zu Oberhessen geschlagen, während Homberg, Schmalkalden und Vach geteilt wurden ¹⁰¹¼.

Gemeinsam sollten bleiben die Schutzgerechtigkeit an den Stiftern Fulda, Hersfeld und Korvey, die Schirmrechte über die nichthessischen Städte Erfurt, Mühlhausen, Nordhausen, Göttingen, Nordheim, Einbeck und Salzungen, das Hausarchiv, die Kleinodien und das Geschütz.

Finanziell bestand aber nach den in der Urkunde aufge- stellten Berechnungen ein Uebergewicht von Niederhessen über Oberhessen, die Bevölkerung war zahlreicher, die Bürger der ein- zelnen Städte wohlhabender, die Ritter kriegstüchtiger, eine grosse Zahl von Städten, Schlössern, Dörfern, Kirchhöfen liessen sich leicht verteidigen; Zufuhr war jeder Zeit wegen der bequemen Strasscn leicht. Dazu wird der Ueberfluss an Vieh, Fischen, Holz gerühmt. Von dem Landesanteil a. d. Lahn wird nur hervorge- hoben, dass dort wegen der Lage und den Verbindungen der An- kauf südlicher Weine, von Gewürzen und Stoffen erleichtert sei. Des Ausgleiches halber sollten daher die obengenannten Städte von Niederhessen zu Oberhessen geschlagen werden.

Beide Brüder wussten jeder den ihnen zugefallenen Anteil schon yor 1466 durch geschickte Ausnutzung des Mainzer Stifts- krieges ¹⁰² zu vergrössern. In persönlichen Verhandlungen hatte Adolf von Nassau den lange Zeit schwankenden Landgrafen Lud- wig zu gewinnen verstanden, indem er ihm für den Fall des An- schlusses und tatkräftiger Unterstützung in dem drohenden Kampfe eine Reihe ven Pfandschaften zugestand. Nachdem schon am 8. und 28. Dez. 1461 vorbereitende Verschreibungen zustande ge- kommen waren, ward der Bündnisvertrag zwischen Adolf und Ludwig am 7. März 1462 in endgültiger Fassung in der erzbischöf- lichen Residenz Eltville abgeschlossen. Für die von Landgraf Ludwig dem Erzbischof in Aussicht gestellte Hilfe verspricht Adolf 14 000 rheinische Goldgulden zu zahlen und verschreibt dem Landgrafen die Schlösser und Städte Hofgeismar, Duderstadt, Gieboldehausen und die Pfandschaft an Schöneberg und Gieselwerder mit allen Hoheits- rechten mit Ausnahme der geistlichen Obrigkeit. Die Wiederein- lösung der verpfändeten Orte behält sich der Erzbischof nach ein Jahr zuvor ergangener Kündigung vor gegen Barbezahlung der 14 000 fl. zuzüglich der Ablösungssumme für Schöneberg und

101 Ueber den Spiess vgl. Landau, ZHG II, 157. Soldan, Gesch. d. Grossh. Hessen S. 58. Ueber die Teilung s. Rommel HG III, 23 28, 30f. Urkunde bei Kopp, Bruchstücke Bd. II, 15 61.

¹0z Vgl. Menzel, Diether v. lsenburg, Erzb. v. Mainz 1459 63. Er- langen 1868. Bachmann, Deutsche Reichsgeschichte im Zeitalter Friedr. III. u. Max I., Bd. I 1884. Fr. Gundlach, Hessen und die Mainzer Stiftsfehde 1461 63. Marburg 1899.

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