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der Wälder, Salinen, Bergwerke, die zur Behauptung seines Ranges nötigen Mittel, ohne das Volk zu drücken ⁹.
Die in den geschilderten Verhältnissen begründete Aussicht auf steigende Macht und erhöhten Einfluss der Landgrafschaft wurde durch das Zugeständnis Ludwigs I. gestört, das er bei dem Verlobungsvertrage seines 5 jährigen zweiten Sohnes Heinrich mit der Tochter des Grafen Philipp von Katzenelnbogen machte. Demzufolge sollten seine beiden ältesten Söhne das Land teilen. Damit aber war der Keim zu folgenschweren EPreignissen gelegt. Denn als mit dem Tode des Landgrafen am 17. Januar 1458 jenes Versprechen verwirklicht wurde, erhielt das Land damit— zum zweiten Male seit Bestehen der Landgrafschaft— eine Doppelherrschaft, die in ihren Wirkungen von entscheiden- der Bedeutung für die territoriale Gestaltung des Landes wurde.
IV. Teilung vom 3. Sept. 1466. (Die Mainzer Stiftsfehde 1461— 1463).
Von den 4 Söhnen Ludwigs I. starb der jüngste, Friedrich, bald nach dem Tode des Vaters, der nächste, Hermann, zum geist- lichen Stande bestimmt und später Erzbischof von Köln, schied für die Nachfolge aus; es blieben die beiden älteren Söhne Ludwig und Heinrich, zwischen denen, wie oben gesagt, dem Willen des Vaters gemäss das Land geteilt werden sollte. Darüber gerieten aber die beiden Brüder in eine heftige Fehde; zwischen ihnen bestand schon von früher persönliche Feindschaft wegen ihrer allzuverschiedenen Charaktereigenschaften und ihrer abwei- chenden Stellungnahme in dem Mainzer Stiftskriege(zwischen Diether von Isenburg und Adolf von Nassau). Die Feindschaft der beiden Brüder bekam durch ihre Teilnahme an Streitigkeiten benachbarter Fürsten und eigener Lehnsleute immer neue Nahrung, bis beide schliesslich in offenem Bruderkrieg ihre Lande mit Mord und Brand heimsuchten. Die Fehde zu schlichten wurden ver- schiedene Teilungsverträge ¹⁰00 vereinbart unter Mitwirkung von Schiedsrichtern und der Landstände. Einen endgültigen Abschluss fanden die Streitigkeiten erst in den Jahren 1469 und 1470 durch persönliche Zusammenkunft der beiden Brüder, bei der die Haupt-
95 Landau, Die alten Heer- u. Handelsstrassen in Deutschland. Zeitschr.
f. deutsche Kulturg. 1856.— Landau, Beschreib. d. Kurf. Hessen 1842 S. 119 f. — Götz, Die Verkehrswege im Dienste des Welthandels. Stuttgart 1888 S. 533 ff.— Sommerlad, Verkehrswesen im Mittelalter. Konrads Handwörter- buch der Staatswissenschaften 1. Aufl. Suppl. Bd. II, 938.— Fr. Kofler, Alte Strassen in Hessen. Westd. Z. 12(1893), 120— 156.— W. Diemer, Die Be- siedelung des Vogelsbergs, V. Heft d. geogr. Mitt. aus Hessen 1909 S. 77 ff. 100 Die erste wirkliche Teilung fand 2. März 1460 statt; auf ihrer Grund-
lage beruht auch der Vertrag v. 1466, s. Rommel HG III, 2. . 4


