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des Anzugreifenden zu teilen seis?7. Hatte nun auch Hermann durch Nachgiebigkeit die hessische Ritterschaft für sich gewonnen und sich des guten Willens der Städte versichert, so war er doch abermals den mächtigen Gegnern gegenüber auf die Verteidigung beschränkt und musste sich glücklich schätzen, als es zu einem Waffenstillstand, wenn auch nicht zu einem dauernden Frieden kam. Und zeigt sich Erzbischof Adolf in den letzten Regierungs- jahren friedfertiger, so erklärt sich dies nicht aus einem Gesin- nungswechsel, sondern aus der dringenden Notwendigkeit, die Reichsangelegenheiten(König Wenzel!) scharf im Auge zu be- halten. Erst nach Adolfs Tode(6. Febr. 1390) kam ein Friedens- vertrag mit dessen Nachfolger Konrad von Weinsberg zustande (1394); darnach wurden die von den Gegnern gemachten Erobe- rungen— Rotenburg, Melsungen, Niederstein— an Hessen zurück- gegeben; auch mit den anderen fürstlichen Gegnern ward der Friedess hergestellt. Andere Fehden mit Mainz namentlich aus dem Jahre 1410 und später sind insofern von Bedeutung, als es anscheinend den Landgrafen, erst Hermann, dann seinem Nach- folger glücken wollte, gelegentlich des Schismas durch Papst Gregor XII., dem er sich anschloss, während der Mainzer Erz- bischof Alexander V. anerkannte, von seinem lästigen Feinde, dem Mainzer, als Kirchenoberen befreit zu werden, um eine unabhängige Landeskirche gründen zu können. Aber mit Aufhebung der kirch- lichen Spaltung kehrte alles wieder in die alten Bahnen zurück. 89
Dass in einer solchen kampferfüllten Zeit nicht Erwerbungen von weittragender Bedeutung gemacht wurden, ist begreiflich. Den- noch gehen damals an Hessen über: 1387 Barchfeld a. d. Werra, 1390 Schotten, 1394 Ulrichstein nebst Felda und Bobenhausen, 1402 Hauneck, die Herrschaft Itter mit einem weiteren Teil durch Verzicht ihres letzten Herrn 1408; 1413 wurde durch Kauf Schloss Wildeck, am rechten Ufer der Fulda bei Rotenburg von dem erschöpften Hochstift Fulda erworben, und die Stadt Vach ging zunächst als Pfandschaft in hessischen Besitz über, um 200 Jahre später endgiltig abgetreten zu werden 90⁰.
³7 Friedensburg S. 139 ff., 157 ff. u. Urkunde 11. 14, 15, 16; über das Verhältnis zu den Rittern 173 ff.; zu den Städten 175 ff.; über den Waffen- stillstand S. 190.
ss Friedensbestimmungen bei Friedensburg S. 218 ff. u. Anm. 18 u. 19.
85 S. Schmitt a. a. O. S. 38— 53.— Vertrag mit Mainz 3. Dez. 1416 bei Rady, Gesch. d. kath. Kirche in Hessen S. 338.— Für die Kämpfe zwischen Hessen u. Mainz im 14. Jahrh. war es von höchster Bedeutung, dass in dem halben Jahrh. von 1328— 1381 dreimal, 1328, 1346, 1374, ein Schisma von jedes- mal ungefähr achtjähriger Dauer durch Papst u. Kaiser in das Erzstift getragen worden war. Dieses ward dadurch geschwächt, ebenso wie Hessen gehoben wurde; denn es wurde dadurch der landgräfi. Macht leicht, von einem der bischöfl. Gegner für die zu gewährende Begünstigung Zugeständnisse zu ge- winnen, durch die häufig lange verfochtene Rechte des Erastiftes preisgegeben wurden. Vgl. K. Wenck, Die Stellung des Erzstifts Mainz im Gange der deutschen Geschichte. ZHG 43, 278—318.
»o Vgl. Rommel, HG II, 255; Wenck, HL II, UB. n. 427 S. 460.—


