réiche Fehden mit den Grafen von Ziegenhain, Grafen von Batten- berg und dem Erastift Mainz sich ergaben, das aber damit endigte, dass gemäss Abkommen mit Mainz(1247) die Einwohner des Ge- richtes Kirchditmold und aller übrigen Mainzer Centen der Graf- schaft an das maius tribunal Hassiae auf Ladung folgen sollten. Damit hatte die alte Gerichtsstätte? der Chatten einen Teil ihrer ehemaligen Bedeutung für das ganze Stammesgebiet zurückerhalten. Wie weit dies gelungen war, zeigt das Verhalten des Mainzer Erzbischofs bei dem Aussterben des ludowingischen Hauses, als das Gericht Maden als erzstiftisches Lehen erledigt war. Mainz nahm keine Aenderung vor, sondern behielt die von den letzten Landgrafen geschaffene Ordnung bei, weil es eben jetzt in der Lage war, das Gericht durch einen von ihm eingesetzten und ihm ausschliesslich verantwortlichen Beamten verwalten zu lassen; jene Veränderung kam ihm jetzt selbst zu gute. Allerdings ist es un- möglich anzugeben, wie weit im einzelnen es den Landgrafen glückte, sich eine mehr landesherrliche Stellung in der Grafschaft Hessen zu gründen; völlig durchgreifende Aenderungen waren wohl nicht denkbar. Hier trotz der widerstrebenden Parteien im Lande in langjährigen Kämpfen das Ziel erreicht zu haben, ist zweifellos das Verdienst Heinrichs des Kindes.
o. Der thüringisch-hessische Erbfolgekrieg 1247—1264.
Mit dem Tode des kinderlosen Landgrafen Heinrich Raspe stand die deutsche Territorialpolitik vor einem Ereignisse von solcher Tragweite, wie es seit der Zerstückelung der Lande Heinrichs des Löwen nicht mehr eingetreten war. Verschiebungen der territorialen Machtverhältnisse waren zu gewärtigen, die nicht ohne wesentlichen Einfluss auf die Geschicke der einzelnen Terri- torien und des Reiches selbst bleiben konnten ³⁰.
Des Reiches Verhältnisse selbst lagen damals nicht zum Besten. Das wahre Oberhaupt war abgesetzt, geächtet und weilte fern vom deutschen Boden. Niemand war da, der im Erbe der Ludowinger hätte nach Recht und Ordnung sehen können; es herrschte fast Anarchie. Friedrich II. hatte nichts getan, um dem
go⸗ 88 Vgl. Schenk, ZHG N. F. V, 210.— Guden, cod. dipl. I, 547, 594, , 598.
so Die Literatur über den thür.-hess. Streit ist sehr umfangreich. Ge- nannt seien: Estor, origines iuris publici Hassiaci.— Hundeshagen, kurze Un- tersuchung der Trennung der Landgrafsch. Hessen u. Thüringen. Kassel 1756 (sie erörtern nur die rechtl. Frage der Erbfolge, aber auch diese nicht ein- gehend genug u. mit ungenügender Kenntnis des Materials).— Knochenhauer a. a. O.— Tittmann, Geschichte Heinrichs des Erlauchten,(ergänzt von der thüring. Seite die Darstellung Rommels, die naturgemäss vorzugsweise Hessen berücksichtigt).— Wegele, Friedrich d. Freidige(Markgraf von Meissen, Landgr. von Thüringen) und die Wettiner s. Zeit 1870(schickt die wichtigsten Momente in dem Streite als Einleitung voraus und setzt dabei vor allem die Bedeutung für Thüringen in das richtige Licht).— Ilgen u. Vogel a. a. O. 227— 354 handelt abschliessend über den Streit. Ihren Ausführungen folgen wir bei unserer Darlegung.


