— 21— der Zustimmung des damaligen Reichsoberhauptes. Es war Fried- rich II., der wohl hoffen mochte, in Heinrich Raspe einen um so treueren Bundesgenossen der kaiserlichen Sache zu gewinnen, je freier er jenen in dem eigenen Hause schalten liesse. Auch als Hermann 1237 nach fränkischem Rechte seine Volljährigkeit er- reichte, räumte ihm sein Oheim nicht die ihm gebührende Stellung ein. Dagegen müssen wir aus den Titeln(junior lantgravius, Has- siae comes), die er sich in einer Reihe von Urkunden ²s seit 1238 beilegt, entnehmen, dass ihm von Heinrich Raspe die Grafschaft Hessen und die südlich angrenzende Lahngegend(dazu wahrschein- lich ein Teil der thüringischen Besitzungen an der Werra und ein Gebiet in der Nähe von Göttingen) zugewiesen wurde, also das Stück mit dem in früheren Zeiten in der Regel die zweitgeborenen Söhne des Hauses abgefunden wurden. Eine Anzahl hessischer Ritter sprachen im Frühjahr 1239 von ihrem Herrn, dem Land- grafen. Wie steht es mit seinem reichsrechtlichen Verhältnis? Her- mann tritt uns als„Fürst“ entgegen, führt den fürstlichen Amts- titel seines Vaters, zählt nach Jahren seines Prinzipates, obwohl er nur Inhaber der hessischen Grafschaft und der Allode an der Lahn, obwohl er mit der Regierung nichts zu schaffen hatte. Die Be- zeichnung als Fürstentum für das vorläufig seiner Herrschaft unter- stellte Gebiet war damals noch ohne jede rechtliche Grundlage. Zu erklären ist dies nur aus seinen vollgültigen Ansprüchen auf die Nachfolge in der Landgrafschaft Thüringen, die zwar beein- trächtigt, aber nicht bestritten werden konnten. Der junge Land- graf Hermann erscheint so, was seine reichsrechtliche Stellung in Hessen angeht, in jeder Beziehung als der Vorläufer Heinrichs des Kindes, des eigentlichen Begründers von Hessens Selb- ständigkeit.
Diese aussergewöhnlichen Verhältnisse haben unverkennbar ihre Wirkung in späterer Zeit geäussert. Danach begreifen wir es, dass Sophie von Brabant seit ihrem Eintreffen in den Erb- landen, wenngleich sie zunächst im wesentlichen nur das für ihren Sohn Heinrich beansprucht, was ihr Bruder Hermann einst besessen hatte, trotzdem ständig als„Landgräfin von Thüringen“ aufgeführt wird, dass auch Heinrich das Kind den Titel„Landgraf“ für immer beibehielt, obwohl sein Herrschaftsgebiet diesen nicht zu rechtfertigen vermochte, wie er denn auch lange vorher, ehe seine förmliche Erhebung in den Reichsfürstenstand erfolgte, als„erlauchten Fürst“ selbst in Kaiserurkunden bezeichnet wird.
Die bevorzugte reichsrechtliche Stellung der thüring. Inhaber der Grafschaft Hessen musste hinwieder auch ihren Einfluss zeigen in Bezug auf ihr Verhältnis zum Lande. Es ist schon darauf hingewiesen, dass sie bereits die Ausbildung der späteren Landes- hoheit angebahnt haben. Dahin gehört vor allem ihr Bestreben, die Gerichtsbarkeit zu zentralisieren, ein Bemühen, aus dem zahl-
²s Die urkundl. Nachweise s. Ilgen u. Vogel S. 220— 222.


