Aufsatz 
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Grafen von Hessen oder von Gudensberg bekamen. Hessen hat also damit ein Sonderdasein, eine gewisse Selbständigkeit behauptet; die hessische Herrschaft erscheint als selbständiger Haus- besitz. Da aber wegen des früheren Todes der Raspes Hessen immer wieder aufs neue dem regierenden Langrafen in Thüringen zufiel, war es naturgemäss, dass sich bei ihnen mehr und mehr das Be- streben offenbarte, die Rechte, die sie in Thüringen ausübten, auch über die hessischen Besitzungen auszudehnen. Dass diesen Versuchen besonders die Inhaber des Mainzer Erzstuhles nach Kräften entgegentraten, ist oben schon angedeutet; denn dadurch mussten ja vor allem ihre Machtbefugnisse im Lande beschränkt werden, die die Oberlehensherrlichkeit über verschiedene Kloster- vogteien und über die Grafschaft Maden umfassten; sie strebten im Gegenteil ihrerseits eine territoriale Machtbegründung des Erzstiftes in Hessen an, besonders Siegfried III. von Eppstein (1230 1249).

Am entschiedensten und rücksichtslosesten verfocht Landgraf Hermann I. in der Zeit des Doppelkönigtums nach Heinrichs VI. Tod, als auch sonst das Streben der Fürstenmacht nach Erweiterung sich ungehemmt und schrankenlos entfaltete, eine dynastische Politik.Unbekümmert um das Wohl und Wehe seines eigenen Landes schwankte er zwischen der staufischen und welfischen Partei hin und her, immer für die sich entscheidend, aus deren Anschluss ihm im Augenblick der grösste Vorteil zu erwachsen schien.(Ilgen u. Vogel, S. 214.) Zum Schaden für sein Land fand er für diese Politik gelehrige Schüler in seinen Grafen und Edlen. Dem Kennzeichen des 13. Jahrhunderts gemäss, dem Streben nach Unabhängigkeit, sahen sie in der Macht ihres Landes- herrn das wesentlichste Hindernis für die uneingeschränkte Ent- faltung ihrer Selbständigkeit, wie die Fürsten in der des Kaisers. Wir hören deshalb von Verschwörungen und offenen Feindschaften des thüringischen Adels gegen den Landgrafen, durch die er oft in schwere Bedrängnis geriet. Nur die Gunst der Verhältnisse bewahrte ihn und sein Land vor nachhaltigeren und ernsteren Folgen.

Hermanns Sohn, Ludwig IV., beherrschte, gerade so wie sein Vater seit 1190, den gesamten Besitz der Ludowinger; seine kräftige, aber doch milde Regierung wurde nach den wilden Kämpfen in der Zeit der Gegenkönige für Thüringen von dem grössten Segen. Der tatkräftige und treffliche Fürst starb zu früh für sein Land und seine Familie.

Dass aber nach seinem Tode ihm nicht der allein berechtigte Erbe, sein junger Sohn Hermann, folgte, steht in der Geschichte des ludowingischen IIauses ohne Vorbild da. Sein Oheim, Heinrich Raspe IV., reisst nämlich die ihm während des Kreuzzugs Ludwig des Heiligen übertragene Regentschaft und Vormundschaft für den unmündigen Neffen dauernd an sich; unter Nichtachtung der Rechte seines Mündels weiss er sich die landgräfliche Würde zu erhalten, offenbar mit ausdrücklicher oder wenigstens stillschweigen-