Aufsatz 
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diesen Bestrebungen erfuhren die Landgrafen nur von dem Erz- stift Mainz, das die Zurückdrängung seiner Stellung in Thüringen schon schwer und widerwillig empfand ²⁵.

Die Frage nach Ursprung und Herkunft des thüringischen Herrschergeschlechtes lassen wir unerörtert 26. Auch alle sonstigen Einzelheiten im Geschicke von Land und Herrscherfamilie in der thüringischen Zeit Hessens können hier füglich übergangen werden**, soweit sie eben nicht zur landeshoheitlichen Stellung der Dynastie Bezug haben. Bezeichnend dafür ist die von den thüringischen Land- grafen geübte Titulatur. Der erste Inhaber der westlichen Allode, Ludwigs I. Bruder, Heinrich Raspe I., dann der Sohn Ludwigs I., Heinrich Raspe II., nannten sich comes Hassiae, auch comes de Wuodensberg. Ludwig III. nennt sich urkundlich(i. J. 1189) nicht nur comes, sondern auch provincialis und rector Hassiae; er redet gelegentlich von seinen villicis et telonariis in utraque terra sub districto gratiae meae. Es besteht demnach in staatsrechtlicher Hinsicht Personalunion zwischen Hessen und Thüringen. Diese Verbindung mit Thüringen hat die Entwicklung Hessens mehr gehemmt als gefördert, denn es war über 100 Jahre nur ein An- hängsel der thüringischen Landschaft mit einem geringen Grade von Selbständigkeit. Aus den urkundlichen Aeusserungen kann aber zunächst nur gefolgert werden, dass die Ludowinger dieselbe Stellung eingenommen haben, wie ehedem die Grafen Werner, kaum aber lag diesen Ausdrücken eine diesen entsprechende volle Machtbefugnis der Landgrafen in Hessen zu Grunde. Wie fest jedoch die Ludowinger das Land an ihre Familie zu ketten wussten, zeigte sich, als Ludwig III. ohne Hinterlassung eines männlichen Leibeserben gestorben war. Gegen die Absichten König Heinrichs VI., bei der tatsächlich vorliegenden Erledigung der Reichslehen von seinen lehensherrlichen Rechten Gebrauch zu machen, und gegen die zähen Bemühungen der verschiedenen Kirchenobern von Hers- feld, Fulda und Mainz um die zahlreichen Kirchenlehen wusste Land- graf Hermann die Erbschaft seines Bruders zu behaupten, wenn auch nicht ohne Einbussen. Bemerkenswert ist ferner, dass trotz der Vereinigung der beiden Länder in der einen Familie fast immer eine völlige Scheidung der Gebiete und Gerechtsame zwischen den beiden älteren Brüdern eintrat, derart, dass die Ludwige die Land- grafschaft Thüringen, die Heinrich Raspes die Grafschaft Hessen nebst den Gütern an der Lahn und am Rhein mit dem Titel

²5 Schenk zu Schweinsberg, Anfall der hess. Erbschaft an das Haus Brabant in Künzel-Soldan, Grossh. Hessen S. 83 ff.

²s Vgl. Ilgen u. Vogel a. a. O. 201 Anm.(mit Lit. Ang.). Wenck, Ludwig der Bärtige ADB 19, 588.

Vgl. Knochenhauer, Die Geschichte Thüringens zur Zeit des 1. land- gräfl. Hauses. Nach des Verfassers Tode herausg. von K. Menzel. 1871(trotz mancher Schwächen immer noch wertvolle Arbeit). Kurz zusammenfassend ist diese Zeit behandelt bei IIgen u. Vogel a. a. O. 201/227. Sie räumen mit den vielfach in die Gesch. des hess. thür. Erbfolgekrieges eingedrungenen Sagen und Märchen auf; ihren Ausführungen folgen wir hier im wesentlichen.

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