die Mehrzahl der Anweſenden mit den Vorſchlägen des Direktors einverſtanden und erſuchte ihn, die zu ihrer Ausführung erforderlichen Schritte zu tun.
Am 31. Dezember 1006 erteilte Großh. Miniſterium zu der geplanten Neuerung grundſätzlich ſeine Erlaubnis. Nunmehr wurde der Direktor am 25. Januar 1907 von dem Kuratorium um Ausarbeitung eines Lehrplans erſucht; in derſelben Sitzung wurde auch die Schulgeldfrage endgültig geregelt(vergl. S. 48). Endlich wurde bei dieſer Gelegenheit klar ausgeſprochen, daß es ſich bei den C⸗Klaſſen nicht um einen ſelbſtändigen Schulorganismus neben dem der Höheren Mädchen⸗ ſchule handle, ſondern nur um eine Abzweigung von letzterer nach dem 3. Schuljahr, die jedoch ſo innig mit der zehnſtufigen Anſtalt verbunden bleiben ſolle, daß bis zum Beginn des 7. Schuljahrs d. h. bis zum Anfang des Engliſchen ein übertritt aus dem einen Kurs in den andern immer noch möglich ſein werde, wenn nötig auch einmal mit Hilfe einiger Privatſtunden. Die Lehrkräfte, Lehrbücher und Lehrmittel ſollten beiden Klaſſenſyſtemen gemeinſam ſein, ein Amſtand der beſonders dazu dienen mußte, die Einheit der zwei Anſtalten zu veranſchaulichen.
Der am 1. Juli 1907 dem Kuratorium vorgelegte Lehrplan, deſſen Haupt⸗ merkmale im Gegenſatz zu dem der zehnſtufigen Anſtalt wir auf S. 45 ſchon angedeutet haben, wurde von Profeſſor Schlenger und Geh. Oberſchulrat Weihrich geprüft und alsdann in der Sitzung vom 28. September 1907 ein⸗ gehend beſprochen. Weihrich hatte dazu folgende Anträge geſtellt:
1. Die 3 unterſten Klaſſen der Höheren Mädchenſchule haben die gemein⸗
ſame Anterſtufe beider Klaſſenſyſteme zu bilden.
2. Für dieſe drei Klaſſen(1.—3. Schuljahr) beſteht ein einheitlicher Schul⸗ geldſatz; die Verſchiedenheit desſelben tritt erſt mit der Gabelung zu Beginn des 4. Schuljahrs ein.
3. Für den Anterricht in den drei unterſten als„Vorſchule“ zu bezeichnenden Klaſſen möge die in dem vorgelegten„Lehrplan für die einſprachigen Parallelklaſſen“ verzeichnete Stundenverteilung, abgeſehen von einigen geringfügigen ÄAnderungen, fortan maßgebend ſein.
4. Im übrigen iſt dem von dem Direktor ausgearbeiteten Lehrplan zuzu⸗ ſtimmen und von jeder weiteren Änderung abzuſehen, weil ſowohl mit jenem erſt Erfahrungen gemacht als auch die im höheren Mädchenſchul⸗
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