Aufsatz 
Schillers Wallenstein als tragischer Charakter
Entstehung
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XIV. Kundmachung für das Schuljahr 1804/05.

Die Aufnahmsprüfungen in die erste Classe werden am 16. und 17. Juli, ferner am 17. und 18., erforderlichenfalls auch am 19. September, abgehalten werden. In jedem dieser Termine wird über die Aufnahme endgiltig entschieden.

In die erste Classe eintretende Schüler haben mittelst eines Tauf- oder Geburts- scheines nachzuweisen, dass sie das zehnte Lebensjahr entweder schon vollendet haben oder noch in dem Kalenderjahre, in welches der Beginn des Schuljahres fällt, vollenden werden. Zugleich wird von ihnen bei der Aufnahme ein Frequentationszeugnis der Volksschule, welcher sie im letztverflossenen Schuljahre angehört haben, gefordert werden, welches die ausdrückliche Bezeichnung, dass es zum Zwecke des Eintrittes in die Mittelschule ausgestellt wurde, ferner die Noten aus den Sitten, der Religionslehre, der(deutschen) Unterrichtssprache und dem Rechnen zu enthalten hat.

Bei dieser Aufnahmsprifung werden folgende Anforderungen gestellt: Jenes Maß von Wissen in der Religionslehre, welches in den vier Jahrescursen der Volks- schule erworben werden kann. Fertigkeit im Lesen und Schreiben der(deutschen) Unterrichtssprache; Kenntnis der Elemente der Formenlehre der(deutschen) Unterrichts- sprache; Fertigkeit im Analysieren einfach bekleideter Sätze; Ubung in den vier Grund- rechnungsarten mit ganzen Zahlen.

Eine Wiederholung der Aufnahmsprüfung, sei es an ein und derselben oder an einer anderen Lehranstalt, ist unzulässig.

Zur Aufnahme der Schüler, welche sich für eine Aöhtere Classe melden, und zur Vornahme der Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen ist die Zeit vom 17. bis 18. Sep- tember bestimmt.

Von anderen Mittelschulen kommende Schüler müssen das Studienzeugnis vom letzten Semester mit der Entlassungsclausel sowie auch etwaige Schulgeldbefreiungs- oder Stipendien-Decrete vorweisen.

Schüler, welche in eine der nächst höheren Glassen dieser Anstalt aufgenommen werden sollen, haben entweder ein entsprechendes Zeugnis über die Zurücklegung der vorangehenden Classe an einer öffentlichen Realschule der im Reichsrathe vertretenen Länder und Königreiche beizubringen oder sich unter den gesetzlichen Bedingungen einer Aufnahmsprüfung zu unterziehen.

Jeder neu eintretende Schüler entrichtet eine Aufnahmstaxe von 2 fl. 10 kr. und einen Betrag von 1 fl. für die Schülerbibliothek nebst 50 kr. zur Deckung der mit dem schulmäßigen Betriebe der Jugendspiele verbundenen Auslagen; den Beitrag von 1 fl. 50 kr. entrichten auch alle der Lehranstalt bereits angehörende Schüler.

Da das Slovenische zufolge des hohen Ministerial-Erlasses vom 3. Mai 1880, Z. 10.754, für jene Schüler ein obligater Lehrgegenstand ist, welche beim Eintritte in die Realschule von ihren Eltern als Slovenen erklärt werden, so ergibt sich für letztere die Nothwendigkeit, ihre Kinder persönlich zur Aufnahme vorzuführen und im Verhinderungsfalle ihre diesbezügliche bestimmte Erklärung der Direction schriftlich zukommen zu lassen.