Aufsatz 
Das Kloster Fulda im Karolinger Zeitalter : 1. Buch. Die Urkunden
Entstehung
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unanfechtbaren Originale abſchließen und in den For⸗ meln des liber diurnus, der außerhalb jedes etwaigen Ein⸗ fluſſes der Fuldaer Urkunde liegt, ihre Beglaubigung fanden, im Weſentlichen immer dieſelbe Faſſung(et ideo omnem sacer- dotem.... prohibemus) als das Minimum des Wortlauts be⸗ ſtehen, und dieſe gerade enthält den Rechtsſatz, daß das Kloſter Fulda der Jurisdiction jeder andern geiſtlichen Auto⸗ rität entzogen und ausſchließlich der Jurisdiction des päbſtlichen Stuhls unterſtellt wird.

Damit iſt denn nun eine Stellung des Kloſters Fulda aner⸗ kannt, wie ſie allerdings bis dahin im Frankenreiche noch nicht vor⸗ gekommen war. Es war dies weſentlich der Grund, von dem aus man früher die Echtheit der Diplome angezweifelt hatte, und die man, weil ſie eine Verletzung der canoniſchen Rechte enthielten, da⸗ rum gerade für unmöglich erklärte. Es iſt ſchwer, ja faſt unthunlich, die letzten entſcheidenden Beweggründe Seitens des Pabſtes und des heil. Bonifacius von unſerer Zeit aus noch feſtzuſtellen, jedenfalls müſſen wichtige Gründe damaliger Zeit vorgelegen haben, ſolche Beſtimmungen zu treffen, wodurch gerade Fulda der Auſſicht jeglicher biſchöflichen Gewalt entzogen war. Der Grund, daß Bonifacius als päbſtlicher Legat und als Landesbiſchof die Oberaufſicht in einer Perſon vereinigte, würde nur für die Lebensdauer jenes geltend ge⸗ macht werden können und wol kaum entſcheidender Grund geweſen ſein, eine ſo weit tragende Beſtimmung zu treffen. Die Folge hat allerdings gelehrt, daß die Exemtion von Klöſtern nnd ihre unmit⸗ telbare Unterordnung unter Rom dieſen wiederholt zu Schutz und Nutzen gereicht iſt; auch ſteht dieſe Einrichtung nicht ſo ganz ver⸗ einzelt da, als es urſprünglich erſcheinen dürfte. Bekannt ſind die Klagen der Klöſter gegen die Biſchöfe aus der Zeit Gregor I.(590 bis 604), welche man aus den darauf folgenden Anordnungen am beſten erkennt. Gregor unterſagte den Biſchöfen, den Mönchen eines Kloſters einen fremden Abt aufzudringen, die Güter und Documente derſelben zu beſchädigen, durch ihre Beſuche ihnen läſtig zu werden oder Geſchenke von ihnen zu erpreſſen. Einen weiteren Beweis vor⸗ handener Mißſtände erkennen wir auch aus dem Inhalte der Privi⸗ legien, wonach die Biſchöfe ſich verpflichten, bei dem Tode des jedes⸗ maligen Abtes den von den Mönchen Gewählten anzuerkennen, nicht anders als auf Einladung des Abtes das Kloſter zu beſuchen, ſich daſelbſt mit einer mäßigen Bewirthung zu begnügen, ſich zu enthalten vom Vermögen des Kloſters, von ſeinen Schenkungen, Opfern, Büchern, Geräthen, auch nicht unter dem Vorwande eines Geſchenks, ſich an⸗