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facius ſelbſt verliehen wurde, beſonders in die Augen, indem ſeinem Kloſter ein Recht verliehen wird, daß ſein eignes Recht beſchränkt. Die erſte Originalurkunde, in welcher der fragliche Zuſatz nebſt Er⸗ wähnung der Diöceſe verbürgt iſt, ſtammt aus dem Jahre 1049, einer Zeit, wo allerdings die Diöceſanverhältniſſe entwickelt und auch wiederholt ſchon Competenzeonflicte entſtanden waren; aber auch dieſe Urkunde führt ſpecielle Rechte des Biſchofs nicht an, ſondern hat nur zu sacerdotem den Zuſatz: specialiter episcopum in cuius diocesi constructum esse videtur; während die Originalurkunde von Clemens II. vom Jahre 1046 dieſen Zuſatz ebenſo wie die vor⸗ ausgehende Bulle Benedicts VIII. wiederum nicht hat, ſteht er da⸗ gegen in der bloß in Abſchrift vorhandenen Urkunde Johanns XIX. bei Eberhard in der Faſſung, wie ſie in einem andern ſpätern Ori⸗ ginale von Clemens II. vorkommt; die andere Copie Eberhards, welche gleichlautend iſt mit der Bulle Benedikts VIII., hat dagegen wiederum dieſen Zuſatz nicht, es iſt hier von neuem offenbar, wie willkürlich dieſe Abſchriften angefertigt ſind und ich ſtehe darum nicht an, alle vorher entwickelte Gründe zuſammengefaßt, dieſen Zuſatz in der einen oder der anderen Form für die Karolingerzeit als In⸗ terpolation zu bezeichnen.
Eine andere Anſicht*) hält die Differenzen in dieſem Paſſus wegen der Erwähnung des Biſchofs in den Bullen jener Zeit für ab⸗ ſichtliche nnd ſomit echte. Die Bullen vom Jahre 828 bis 936 er⸗ wähnen nur die sollemnitas missarum und die consecratio altaris als dem Biſchofe zuſtehend, die von 943 nun wiederum, wie die älteſte Bulle, die solemnitas missarum. Darnach erſcheint dieſer Zuſatz als ein von Hadrian dem Erzbiſchofe Lull gemachtes Zugeſtändniß, wenn ihm Conſecration und Ordination wieder zuerkannt wurde; man muß jedoch hierbei nicht überſehen, daß gerade dieſe Bulle ihrem ganzen Wortlaute nach als höchſt verdächtig anerkannt iſt; und darum auch nicht beweiſend iſt; damit fällt denn auch die Schlußfolgerung, als ob nun Fulda im Jahre 828 eine günſtiger lautende Bulle erhalten habe und endlich gar 943 ſolche Bullen, welche die biſchöflichen Befugniſſe wie zu Zeiten des Bonifacius ein⸗ ſchränkten.
Außer dieſen mehr auf den weſentlichen Inhalt des Privilegiums ſich beziehenden Zuſätzen begegnen wir im Laufe der Zeit noch einer ganzen Reihe von Beſtimmungen, die ſich zuerſt in den Copien fin⸗ den und ſodann auch durch nachfolgende Originale vollkommen an⸗
) Sickel, 47,626.


