Aufsatz 
Das Kloster Fulda im Karolinger Zeitalter : 1. Buch. Die Urkunden
Entstehung
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hatten. Das Kloſter, als am rechten Ufer der Fulda gelegen, würde dieſer geographiſchen Lage nach, wie die Diöceſaneintheilung ſpäter feſtgeſtellt war, allerdings zu Würzburg gehört haben, wir haben aber beſtimmte Beweiſe, auf welche wir in der Gaubeſchreibung kom⸗ men werden, daß in jenen Zeiten von Functionen des Würzburger Biſchofs in dieſem Gebiete keine Rede war, daß im Gegentheile die Functionen des Biſchofes, als Einweihung von Kirchen und Altären, nachweisbar vom Biſchofe von Mainz und zwar immer, wie es heißt, auf Einladung des jedesmaligen Abts vollzogen wurden, es würde alſo immerhin eine ſehr vage Beſtimmung für damals geweſen ſein, wo die Grenzen der Diöceſen gerade in der Buchonia noch keineswegs feſtſtanden. Im Uebrigen bedurfte es auch der einzelnen Zugeſtändniſſe an den Biſchof gar nicht; es ſind dies Func⸗ tionen, die nur von einem Biſchofe vorgenommen werden konnten und die auch von keinem andern vorgenommen werden durften, ohne ſpe⸗ cielle Zuſtimmung des Ortsbiſchofs, es ſind dies Functionen, deren Ausübung keineswegs den Hauptſatz des Privilegs alterirt, es ſind dies nicht Handlungen, wodurch die Jurisdiction bewieſen wird, denn dieſe iſt für jeden anderen Prieſter, er mag eine Stellung haben in der Kirche, wie er will, ausgeſchloſſen, praeter sedem apostoli- cam. Indem man dieſen Zuſatz machte, glaubte man durch Ein⸗ räumung gewiſſer Rechte, den Hauptanſtoß zu beſeitigen, der da⸗ durch entſtand, daß das canoniſch feſtſtehende Recht, das biſchöf⸗ liche Oberaufſichtsrecht, durch jene Formel vollſtändig aufgehoben war; die Biſchöfe hatten übrigens nicht bloß das Recht die Altäre, ſondern überhaupt die Kirchen zu weihen, die Prieſterweihe zu er⸗ theilen, das Chrisma zu weihen ꝛc., es ſind dies Functionen, die ihnen ſelbſtverſtändlich durch die Beſeitigung der Jurisdiction nicht genommen werden konnten und auch nicht genommen worden ſind, die alſo neben der einfachen Hauptbeſtimmung fortbeſtanden, ohne daß deren Erwähnung im Einzelnen nöthig geweſen wäre.

Weiter kommt noch in Betracht, daß mehrere Urkunden und gerade ſolche aus ſpäterer Zeit, die ſonſt formell nicht zu beanſtan⸗ den ſind, nur den Zuſatz vel episcopum nach sacerdotem haben und den andern Zuſatz nicht kennen; es iſt dies ein Beweis, daß wenn er wirklich echt, d. h. einer Originalurkunde jener Zeit ange⸗ hörig geweſen wäre, wenigſtens als höchſt abkömmlich und überflüſ⸗ ſig erſcheinen mußte. Der Zuſatz zu sacerdotem iſt ein rein erklärender und erläuternder und ſindet ſich vorzugsweiſe in ver⸗ dächtigen Urkunden und ſpringt namentlich in der zweiten Faſ⸗ ſung der Bulle des Pabſts Zacharias, die doch dem Biſchofe Boni⸗